§ 16 Oö. GUFG § 16

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Landesgesetz ruhen,

1.

solang die bzw. der Anspruchsberechtigte oder ihre bzw. seine Angehörigen (§ 6), für die die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des § 22 oder des § 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhaltung einen Monat übersteigt;

2.

für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs).

(1a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des StVG oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der StPO vollzogen wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Ruht der Anspruch auf eine Rente aus den Gründen des Abs. 1 Z 1, gebührt den Angehörigen, die im Fall des Todes des Anspruchsberechtigten infolge des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder eingetragenen Partnerin bzw. Partner, in zweiter Linie den Kindern (§ 31) zu. Solche Leistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(2a) Ansprüche auf Barleistungen ruhen überdies, solange sich die oder der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2b) Abs. 2a gilt nicht, wenn

1.

der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder

2.

der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet oder

3.

wenn die Unfallfürsorge dem Mitglied die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse gelegen ist oder

4.

dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 Oö. L-PG oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird oder

5.

der Aufenthalt in Grenzorten erfolgt; als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als 10 km in der Luftlinie entfernt ist oder

6.

wenn europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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