§ 1 Oö. GUFG Unfallfürsorge

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Jede Gemeinde und jeder Gemeindeverband haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes bei Dienstunfällen und Berufskrankheiten Unfallfürsorge zu gewähren.

(2) Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes

a)

die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (im folgenden „Beamte“ genannt) im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung;

b)

der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung (im folgenden „Funktionäre“ genannt) im Falle einer während der Dauer ihrer Funktion durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung;

c)

die Hinterbliebenen im Fall des Todes einer nach lit. a, b oder d anspruchsberechtigten Person;

d)

die Vertragsbediensteten im Sinn des § 3 Oö. GBG 2001 und § 2 Z 2 Oö. GDG 2002, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt, im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung.

(Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 6/2006, 68/2009)

(3) Der Anspruch eines Beamten gemäß Abs. 2 lit. a tritt frühestens mit dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, im Falle der Aufnahme im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz jedoch mit dem Tag des Dienstantrittes ein. Der Anspruch eines Funktionärs gemäß Abs. 2 lit. b tritt frühestens mit dem Tag der Angelobung ein. Der Anspruch einer oder eines Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 lit. d entsteht mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

(4) „Bedienstete“ im Sinn dieses Landesgesetzes sind Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2 lit. a und Vertragsbedienstete gemäß Abs. 2 lit. d. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. GUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. GUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. GUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. GUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. GUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GUFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1a Oö. GUFG