(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind von der Empfängerin bzw. vom Empfänger zurückzuerstatten, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Zurückzuerstatten sind jedenfalls Leistungen, deren Gewährung die Empfängerin bzw. der Empfänger durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 10 Abs. 1) herbeigeführt hat oder wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hat. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 68/2009)
(2) Das Recht der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) zur Rückforderung nach Abs. 1 verjährt binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde (dem Gemeindeverband) bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
(3) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Empfängerin bzw. des Empfängers, kann die Gemeinde (der Gemeindeverband) von der Rückforderung nach Abs. 1 absehen oder die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
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