(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% der Vollrente haben, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente
1. | bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%, | |||||||||
2. | bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% ihrer Versehrtenrente. |
(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente nach diesem Landesgesetz entsprechend anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)
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