Die Anspruchsberechtigten bzw. deren Angehörige haben sich auf Anordnung der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung, die zur Feststellung des Bestehens oder des Umfanges eines Leistungsanspruches erforderlich ist, zu unterziehen.
(Anm: LGBl. Nr. 26/1984)
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