(1) Die Leitung und Durchführung der Wahl obliegt der Landeswahlkommission, den Dienststellenwahlkommissionen und den Sprengelwahlkommissionen. Die Dienststellenwahlkommission kann auch die Aufgaben einer Sprengelwahlkommission wahrnehmen.
(2) Die Einrichtung der Wahlkommissionen erfolgt nach den Bestimmungen des § 37 LPVG 1999. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag (§ 4 Abs. 2) dem Vorsitzenden der Landespersonalvertretung bzw. der Dienststellenpersonalvertretung vorzulegen.
(3) Für die erstmalige Bestellung von Dienststellen-wahlkommissionen im Falle der Bildung einer neuen Dienststelle ist die Landespersonalvertretung zuständig, wobei für die Zusammensetzung der Wahlkommissionen das Stärkeverhältnis der Landeswahlkommission maßgebend ist. Eine Wählergruppe, die in der Landespersonalvertretung vertreten ist, hat aber jedenfalls Anspruch auf ein Mitglied (Ersatzmitglied) in der Dienststellenwahlkommission.
(4) Die Mitglieder der Wahlkommissionen müssen in die für sie zuständige Personalvertretung wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur jeweils einer Wahlkommission angehören. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommissionen sind in geeigneter Weise kundzumachen (z. B. Anschlag an der Amtstafel).
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat das an Jahren älteste Mitglied der Wahlkommission diese zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(3) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(1) Die Wahlkommissionen haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Verordnung zukommen. Sie entscheiden insbesondere über allgemeine, grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Alle anderen Geschäfte obliegen den Vorsitzenden, die hierüber den Kommissionen umgehend zu berichten haben.
(2) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlkommission, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter die Amtshandlung durchzuführen.
(3) Die Landeswahlkommission führt, unbeschadet des ihr nach Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Aufsicht über alle Dienststellen- und Sprengelwahlkommissionen. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlkommission insbesondere Entscheidungen und Verfügungen der Dienststellen- und Sprengelwahlkommissionen, die den Vorschriften der Wahlordnung widersprechen, aufheben oder abändern.
(4) Den Wahlkommissionen sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von den Dienststellenleitern zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Landespersonalvertretung hat den Beschluss über die Ausschreibung der Wahlen (§§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 LPVG 1999) der Dienststellenwahlkommission, dem zuständigen Dienststellenleiter und der Dienststellenpersonalvertretung so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass die Kundmachung bei den einzelnen Dienststellen (§ 3 LPVG 1999) durch den Dienststellenleiter spätestens am Stichtag erfolgen kann.
(2) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls die Wahltage und den Stichtag zu enthalten. Als Wahltage sind zwei aufeinander folgende Arbeitstage zu bestimmen. Zwischen dem in der Wahlausschreibung festzusetzenden Stichtag und dem ersten Wahltag muss eine Frist von mindestens acht Wochen liegen.
(3) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, sind Dienststellen in Wahlsprengel zu unterteilen. Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als zwölf Bediensteten ist unzulässig.
(1) Der Vorsitzende der im Amt befindlichen Dienststellenwahlkommission hat spätestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag eine von ihm zu unterfertigende Wahlkundmachung für die Dienststellenpersonalvertretungswahlen (Abs. 2) sowie eine vom Vorsitzenden der Landeswahlkommission zu unterfertigende Wahlkundmachung für die Landespersonalvertretungswahlen in geeigneter Weise (z. B. Amtstafel) bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu veröffentlichen. Die Wahlkundmachung der Landeswahlkommission hat sinngemäß die Bestimmungen des Abs. 2 zu enthalten.
(2) Die Wahlkundmachung für die Dienststellen-personalvertretung ist nach dem Muster in Anlage 1 zu verfassen und hat zu enthalten:
1. | den Hinweis, dass die für die Stimmenabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmenabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tag vor dem ersten Wahltag an dieser Stelle verlautbart werden (§ 12 Abs. 1); | |||||||||
2. | die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung (§ 8 Abs. 2 und 3 LPVG 1999); | |||||||||
3. | den Ort in der Dienststelle, an dem das Wählerverzeichnis und ein Abdruck dieser Wahlordnung eingesehen werden können sowie die Frist, während der das Wählerverzeichnis zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999); | |||||||||
4. | den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis während der Auflagefrist beim Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999, § 8 Abs. 1); | |||||||||
5. | den Hinweis, bis wann Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999, § 10 Abs. 3 Z 1); ferner den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder der Dienststellenpersonal-vertretungen, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten (§§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1); schließlich den Hinweis auf die weiteren in § 9 Abs. 2 bis Abs. 4 dieser Verordnung für Wahlvorschläge festgelegten Voraussetzungen. | |||||||||
6. | den Hinweis, ab welchem Zeitpunkt die zugelassenen Wahlvorschläge am gleichen Ort, an dem das Wählerverzeichnis aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999, § 11 Abs. 1); | |||||||||
7. | den Hinweis, dass Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können (§ 38 Abs. 5 LPVG 1999); | |||||||||
8. | den Hinweis, dass das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, dass aber Wahlberechtigte, die an den Wahltagen ohne ihr Verschulden (z. B. bei Krankheit, Urlaub oder Dienstverrichtung außerhalb des Wahlortes) nicht in der Dienststelle anwesend sein können, ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben können (§ 38 Abs. 5 und 6 LPVG 1999). |
(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, der Dienststellenwahlkommission das für die Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens eine Woche nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen (§ 38 Abs. 2 LPVG 1999). In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung gemäß § 8 Abs. 3 LPVG 1999 der Dienststelle angehören.
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten und die Staatsbürgerschaft der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung des Bediensteten gemäß § 36 LPVG 1999 von Bedeutung sind. Änderungen, die auf das Wahlrecht Einfluss haben, sind unverzüglich vom Dienststellenleiter der Wahlkommission bekannt zu geben.
(1) Die Dienststellenwahlkommission hat auf Grund der Verzeichnisse der Bediensteten (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem jene Bediensteten ausgeschieden werden, die
1. | gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 LPVG 1999 nicht wahlberechtigt sind; | |||||||||
2. | gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 LPVG 1999 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. |
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat die Dienststellenwahlkommission das Wählerverzeichnis nach dem in Anlage 2 ersichtlichen Muster zu verfassen (§ 38 Abs. 2 LPVG 1999).
(1) Während der Auflagefrist (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999) können von jedem Landesbediensteten beim Vorsitzenden der jeweiligen Dienststellenwahlkommission schriftlich oder mündlich Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden. Schriftliche Einsprüche können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingebracht werden. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
(2) Über Einsprüche hat die Dienststellenwahlkommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999). Die schriftliche Ausfertigung ist unverzüglich dem Einspruchswerber sowie den durch die Entscheidung Betroffenen zuzustellen.
(3) Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich, mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999). Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann.
(4) Die Dienststellenwahlkommission ist berechtigt, offensichtliche Schreibfehler oder Formgebrechen im Wählerverzeichnis bis zum Wahltag auch ohne entsprechenden Antrag zu berichtigen.
(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999) ist von der Dienststellenwahlkommission unter Angabe der Zeit zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorschlag (Muster Anlage 3) hat neben den nach § 38 Abs. 4 LPVG 1999 erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis der Wahlwerber zu enthalten und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Wahlwerber enthalten als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen. Er hat außerdem die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages zu enthalten, andernfalls der Erstunterzeichnete als solcher gilt. Wahlwerber müssen das passive Wahlrecht besitzen (§ 36 Abs. 5 LPVG 1999) und dürfen in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn sie hiezu ihre Zustimmung schriftlich erklärt haben (Muster Anlage 4).
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Wahl in die Landespersonalvertretung sinngemäß.
(1) Die Dienststellen- bzw. Landeswahlkommission hat die überreichten Wahlvorschläge zu überprüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift am Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 36 Abs. 5 und 6 LPVG 1999) fehlt, sind von der Dienststellenwahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind jene Wahlwerber aus dem Wahlvorschlag zu streichen, die in der beantragten Reihenfolge über die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung hinausgehen (§ 9 Abs.2).
(2) Die Dienststellen- bzw. Landeswahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens am 21. Tag vor dem ersten Wahltag zu entscheiden (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999).
(3) Ein Wahlvorschlag ist nicht zuzulassen, wenn er
1. | nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999) überreicht wurde, oder | |||||||||
2. | nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999) trägt, oder | |||||||||
3. | nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber enthält. |
(4) Die Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen bei der Dienststellen- bzw. Landeswahlkommission ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass der Dienststellenwahlkommission glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
(6) Die Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung eines Wahlvorschlages kann nur im Wege der Wahlanfechtung bekämpft werden.
(7) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die für die Dienststellenpersonalvertretungswahlen zugelassenen Wahlvorschläge der Landeswahlkommission spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag mitzuteilen. Ebenso hat die Landeswahlkommission die für die Landespersonalvertretungswahl zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlkommissionen spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag mitzuteilen.
(1) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 14. Tag vor dem ersten Wahltag am gleichen Ort, an dem das Wählerverzeichnis aufgelegt wurde, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufzulegen und im Sinne des § 5 nach dem Muster in Anlage 5 zu verlautbaren (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999).
(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind, soweit sie von einer in der Landespersonalvertretung vertretenen Wählergruppe eingebracht oder bestätigt sind, nach der Zahl der Mandate dieser Wählergruppe in der Landespersonalvertretung zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zur Landespersonalvertretung ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens anzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Dienststellenwahlkommission durch das Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(1) Die Dienststellenwahlkommissionen haben spätestens am siebenten Tag vor dem ersten Wahltag Uhrzeit und Ort der Wahl zu bestimmen, dies im Sinne des § 5 nach dem Muster in Anlage 6 zu verlautbaren und der Landeswahlkommission unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Wahlort und Wahllokal müssen für die Durchführung der Wahl gemäß den Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. Nr. 81, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, geeignet und von den Wahlberechtigten möglichst gut erreichbar sein.
(3) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungseinrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 53 der Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. Nr. 81, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sinngemäß.
(4) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmenabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.
(1) Jede nicht in den Personalvertretungen vertretene Wählergruppe, die schriftlich erklärt, sich an der Wahl beteiligen zu wollen, kann in der Landeswahlkommission und in den Dienststellen- und Sprengelwahlkommissionen Vertrauenspersonen (§ 37 Abs. 3 LPVG 1999) namhaft machen.
(2) Die Vertrauenspersonen sind unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Dienststelle bis spätestens am elften Tag vor dem Wahltag namhaft zu machen. Die Vertrauenspersonen müssen wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen. An der Sitzung der Wahlkommission kann jeweils nur eine Vertrauensperson je Wählergruppe teilnehmen.
(1) Die Leitung der Wahlhandlung für die Landes- und Dienststellenpersonalvertretung obliegt der Dienststellenwahlkommission.
(2) Der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission
1. | die Anzahl der gemäß § 21 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekannt zu geben, | |||||||||
2. | vor der Dienststellenwahlkommission diese Anzahl zu überprüfen und | |||||||||
3. | das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. |
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenabgabe hat sich die Dienststellenwahlkommission davon zu überzeugen, dass die zum Einwerfen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmenabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern der Dienststellenwahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(1) Zur Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 38 Abs. 5 LPVG 1999 hat jeder Wahlberechtigte für die Wahl der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung je eine Stimme.
(2) Blinde, schwer Sehbehinderte oder Gebrechliche dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Dienststellenwahlkommission. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer solchen Geleitperson ist in der Niederschrift im Sinne des § 15 festzuhalten.
(1) Der Wähler hat sich auszuweisen, sofern er nicht der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission persönlich bekannt ist und übernimmt vom Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission ein leeres Wahlkuvert, einen weißen Stimmzettel für die Wahl zur Landespersonalvertretung und einen grünen Stimmzettel für die Wahl zur Dienststellenpersonalvertretung (§ 38 Abs. 5 LPVG 1999).
(2) Das Stimmrecht ist in der Wahlzelle auszuüben. Danach sind die beiden Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Nach dem Verlassen der Wahlzelle ist das verschlossene Kuvert dem Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne gibt.
(3) Ist dem Wähler ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist vom Wähler vor der Dienststellenwahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mitzunehmen.
(4) Die Abgabe der Stimme ist im Wählerverzeichnis durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen (Muster Anlage 7).
(5) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist, kann seine Stimme auch vor der Dienststellenwahlkommission abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und die ihm zugestellten Stimmzettel, so hat der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission ein Wahlkuvert und die erforderlichen Stimmzettel dem Wähler zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 15) zu vermerken.
(1) Die Dienststellenwahlkommission hat auf begründeten Antrag (Muster Anlage 8), der spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag einzubringen ist, über die Zulässigkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 38 Abs. 6 LPVG 1999) so rechtzeitig zu entscheiden, dass die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist. Bei offenkundigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl hat die Dienststellenwahlkommission die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
(2) Stellt die Dienststellenwahlkommission fest, dass der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so sind ihm die in § 38 Abs. 6 LPVG 1999 genannten Wahlbehelfe mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich gegen Nachweis zuzustellen. Zur Briefwahl berechtigt ist jener wahlberechtigte Bedienstete, der an den Wahltagen ohne sein Verschulden nicht in der Lage ist, seine Stimme persönlich abzugeben wie z. B. bei Krankheit, Urlaub oder Dienstverrichtung außerhalb des Wahlortes.
(3) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(4) Stellt die Dienststellenwahlkommission fest, dass der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt zu werden. Die mündliche Verkündung ist von der Dienststellenwahlkommission in einer Niederschrift festzuhalten und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(1) Die Stimmzettel müssen sich in dem von der Dienststellenwahlkommission übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in dem von der Dienststellenwahlkommission ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege oder persönlich der Dienststellenwahlkommission zuzuleiten bzw. zu übergeben (§ 38 Abs. 6 LPVG 1999).
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmenabgabe festgesetzten Zeit bei der Dienststellenwahlkommission einlangt.
(3) Der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmenabgabe hat der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission vor dieser die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist von der Dienststellenwahlkommission zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor der Dienststellenwahlkommission bereits unmittelbar ausgeübt (§ 17 Abs. 5) haben, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
Ist eine Dienststelle in mehrere Wahlsprengel unterteilt, so hat die Stimmenabgabe vor der Sprengelwahlkommission zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 19 finden sinngemäß Anwendung.
(1) Die Mitglieder der Landes- bzw. Dienststellenpersonalvertretung werden mit amtlichen Stimmzetteln gewählt.
(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl zur Landespersonalvertretung und für die Wahl zur Dienststellenpersonalvertretung sind gemäß § 38 Abs. 5 LPVG 1999 entsprechend der Muster in Anlage 9 und Anlage 10 auf Anordnung der Landeswahlkommission herzustellen und haben auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen sowie vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten.
(3) Die amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts sind von der Landeswahlkommission entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 20% der Dienststellenwahlkommission zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung (Muster Anlage 11) auszufolgen, welche zweifach auszufertigen ist. Eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite verbleibt bei der Landeswahlkommission.
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
3. | überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde, oder | |||||||||
4. | zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden, oder | |||||||||
5. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte. |
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für dieselbe Dienststellenpersonalvertretung, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
(1) Die Stimmenabgabe ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission mit Ablauf der gemäß § 12 festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Vor Ablauf dieser Zeit kann die Stimmenabgabe nur dann für beendet erklärt werden, wenn alle Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben bzw. die Briefumschläge bei der Wahlkommission eingelangt sind. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder der Wahlkommission, deren Hilfsorgane und der Vertrauenspersonen, das Wahllokal zu verlassen.
(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
1. | die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts; | |||||||||
2. | die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler; | |||||||||
3. | den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl nach Z 1 mit der Zahl nach Z 2 nicht übereinstimmt. |
(3) Die Wahlkommission öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, ordnet sie gesondert nach Stimmzetteln für die Landespersonalvertretung und Stimmzetteln für die Dienststellenpersonalvertretung, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt getrennt nach grünen und weißen Stimmzetteln fest:
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen; | |||||||||
3. | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen; | |||||||||
4. | die auf die einzelnen Wahlgruppen entfallenden gültigen Stimmen. |
(4) Die nach Abs.1 bis 3 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in der Niederschrift zu beurkunden.
(5) Die Sprengelwahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich telefonisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise der Dienststellenwahlkommission zu berichten. Die Niederschrift und der gesamte Wahlakt (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerverzeichnis, Abstimmungsergebnis, Stimmzettel, Briefumschläge) sind unverzüglich verschlossen der Dienststellenwahlkommission durch zwei verschiedenen wahlwerbenden Gruppen angehörende Mitglieder zu übermitteln.
(6) Die Dienststellenwahlkommission hat die Wahlakten der Sprengelwahlkommission zu überprüfen und sodann das Gesamtergebnis im Bereich der Dienststelle festzustellen (§ 38 Abs. 7 LPVG 1999).
(7) Die ermittelten Ergebnisse dürfen bis zur Schließung des letzten Wahllokales für die Wahl in die Landespersonalvertretung nur der Landeswahlkommission mitgeteilt werden.
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl (d'hondtsches Verfahren) zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
1. | Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Als Wahlzahl gilt bei drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte, bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. | |||||||||
2. | Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültigen abgegebenen Stimmen enthalten ist. | |||||||||
3. | Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied der Dienststellenwahlkommission zu ziehen ist. |
(2) Die Dienststellenwahlkommission hat auch das Stimmenergebnis für die Wahl in die Landespersonalvertretung zu ermitteln und dieses unverzüglich der Landeswahlkommission persönlich, telefonisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise mitzuteilen, welche dann die Ermittlung der Mandate für die Landespersonalvertretung gemäß Abs. 1 festzustellen hat (§ 38 Abs. 7 LPVG 1999).
(3) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.
(1) Die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate sind von den Wahlkommissionen den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuteilen (§ 38 Abs. 8 LPVG 1999).
(2) Nichtgewählte Wahlwerber gelten als Ersatzmänner für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Lehnt ein Ersatzmann, der auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzmänner (§ 38 Abs. 8 LPVG 1999).
(3) Muss ein Ersatzmann aus der Personalvertretung ausscheiden, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes der Personalvertretung, an dessen Stelle er getreten ist, wegfällt, so tritt er wieder auf seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.
(1) Die Niederschrift über die Wahlhandlung ist von den Mitgliedern der Wahlkommissionen zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten für die Wahl in die Dienststellen-personalvertretung (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem von den Mitgliedern der Wahlkommission unterschriebenen und verschlossenen Umschlag zu verwahren.
(3) Die Wahlakten für die Wahl in die Landespersonalvertretung sind spätestens an dem der Beendigung der Wahl folgenden Tag dem Vorsitzenden der Landeswahlkommission zu übermitteln, der sie dann aufzubewahren hat.
(4) Die Wahlakten können nach Rechtskraft der darauffolgenden Wahl von den zuständigen Wahlkommissionen vernichtet werden.
(1) Das Ergebnis der Wahlen in die Landespersonalvertretung und in die Dienststellenpersonalvertretung ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen und in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren.
(2) Die Landeswahlkommission hat die Gewählten in die Landespersonalvertretung, die Dienststellenwahlkommission die Gewählten in die Dienststellenpersonalvertretung nachweislich zu verständigen.
(3) Das Wahlergebnis ist in den einzelnen Dienststellen in geeigneter Weise (§ 5) kundzumachen (Muster Anlage 12).
(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, bei der Landeswahlkommission schriftlich oder mit Telefax angefochten werden.
(2) Für das Wahlanfechtungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß Anwendung.
(3) Wird fristgerecht ein ausreichend begründeter Einspruch gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen erhoben, so hat die Landeswahlkommission auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlkommission sofort das Ergebnis richtig zu stellen und die Verlautbarung zu berichtigen.
(4) Wird fristgerecht ein ausreichend begründeter Einspruch wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens eingebracht, so hat die Landeswahlkommission dem Einspruch stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. In der dem Einspruch stattgebenden Entscheidung hat die Landeswahlkommission entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben. Gibt die Landeswahlkommission einem Einspruch statt, weil eine nicht wählbare oder eine nicht gewählte Person für gewählt erklärt ist, so hat sie die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. Wird dem Einspruch stattgegeben, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat die Entscheidung auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist. In diesem Fall ist die Wahl dieser Personen aufzuheben.
(5) Die Entscheidung der Landeswahlkommission ist endgültig.
(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Verordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Februar 2000, in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Landespersonalvertretungs-Wahlordnung vom 12. Februar 1990, LGBl. Nr. 10 außer Kraft.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 19/2000
Die Neufassung des § 32 durch die Novelle LGBl. Nr. 19/2000 tritt mit 19. Februar 2000 in Kraft.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 19/2000
(Anm.: Der Antrag auf Zulassung zur Stimmenabgabe durch Briefwahl ist als PDF dokumentiert.)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Februar 2000 über die Durchführung der Personalvertretungswahlen (Landespersonalvertretungs-Wahlordnung – LPV-WO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 11/2000
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 39 des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes 1999 – LPVG 1999, LGBl. Nr. 64/1999 wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
§ | 1 Zusammensetzung der Wahlkommissionen |
§ | 2 Konstituierung der Wahlkommissionen |
§ | 3 Aufgaben der Wahlkommissionen |
2. Abschnitt | |
§ | 4 Wahlausschreibung |
§ | 5 Wahlkundmachung |
§ | 6 Verzeichnis der Bediensteten |
§ | 7 Erstellung der Wählerverzeichnisse |
§ | 8 Auflegung der Wählerverzeichnisse, Einsprüche und Berufungen |
§ | 9 Wahlvorschläge |
§ | 10 Überprüfung der Wahlvorschläge |
§ | 11 Auflegung und Kundmachung der Wahlvorschläge |
§ | 12 Wahlort, Wahllokal, Wahlzeit, Wahlzelle, Wahlurne |
§ | 13 Vertrauenspersonen |
3. Abschnitt | |
§ | 14 Wahlhandlung |
§ | 15 Beginn der Wahlhandlung, Niederschrift |
§ | 16 Ausübung des Wahlrechtes |
§ | 17 Stimmenabgabe |
§ | 18 Briefwahl – Zulässigkeit |
§ | 19 Stimmenabgabe durch Briefwahl |
§ | 20 Stimmenabgabe in den Wahlsprengeln |
§ | 21 Amtliche Stimmzettel |
§ | 22 Gültige Ausfüllung |
§ | 23 Ungültige Stimmzettel |
§ | 24 Beendigung der Stimmenabgabe; Feststellung der abgegebenen Stimmen |
§ | 25 Ermittlung der Mandate |
§ | 26 Feststellung der Gewählten |
§ | 27 Wahlakten |
§ | 28 Verlautbarung des Wahlergebnisses |
§ | 29 Wahlanfechtung |
§ | 30 Fristen |
§ | 31 In-Kraft-Treten |