(1) Die Landespersonalvertretung hat den Beschluss über die Ausschreibung der Wahlen (§§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 LPVG 1999) der Dienststellenwahlkommission, dem zuständigen Dienststellenleiter und der Dienststellenpersonalvertretung so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass die Kundmachung bei den einzelnen Dienststellen (§ 3 LPVG 1999) durch den Dienststellenleiter spätestens am Stichtag erfolgen kann.
(2) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls die Wahltage und den Stichtag zu enthalten. Als Wahltage sind zwei aufeinander folgende Arbeitstage zu bestimmen. Zwischen dem in der Wahlausschreibung festzusetzenden Stichtag und dem ersten Wahltag muss eine Frist von mindestens acht Wochen liegen.
(3) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, sind Dienststellen in Wahlsprengel zu unterteilen. Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als zwölf Bediensteten ist unzulässig.
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