(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, bei der Landeswahlkommission schriftlich oder mit Telefax angefochten werden.
(2) Für das Wahlanfechtungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß Anwendung.
(3) Wird fristgerecht ein ausreichend begründeter Einspruch gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen erhoben, so hat die Landeswahlkommission auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlkommission sofort das Ergebnis richtig zu stellen und die Verlautbarung zu berichtigen.
(4) Wird fristgerecht ein ausreichend begründeter Einspruch wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens eingebracht, so hat die Landeswahlkommission dem Einspruch stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. In der dem Einspruch stattgebenden Entscheidung hat die Landeswahlkommission entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben. Gibt die Landeswahlkommission einem Einspruch statt, weil eine nicht wählbare oder eine nicht gewählte Person für gewählt erklärt ist, so hat sie die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. Wird dem Einspruch stattgegeben, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat die Entscheidung auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist. In diesem Fall ist die Wahl dieser Personen aufzuheben.
(5) Die Entscheidung der Landeswahlkommission ist endgültig.
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