§ 24 LPV-WO Beendigung der Stimmabgabe; Feststellung der abgegebenen Stimmen

LPV-WO - Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Stimmenabgabe ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission mit Ablauf der gemäß § 12 festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Vor Ablauf dieser Zeit kann die Stimmenabgabe nur dann für beendet erklärt werden, wenn alle Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben bzw. die Briefumschläge bei der Wahlkommission eingelangt sind. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder der Wahlkommission, deren Hilfsorgane und der Vertrauenspersonen, das Wahllokal zu verlassen.

(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

1.

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

2.

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

3.

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl nach Z 1 mit der Zahl nach Z 2 nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, ordnet sie gesondert nach Stimmzetteln für die Landespersonalvertretung und Stimmzetteln für die Dienststellenpersonalvertretung, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt getrennt nach grünen und weißen Stimmzetteln fest:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Wahlgruppen entfallenden gültigen Stimmen.

(4) Die nach Abs.1 bis 3 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in der Niederschrift zu beurkunden.

(5) Die Sprengelwahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich telefonisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise der Dienststellenwahlkommission zu berichten. Die Niederschrift und der gesamte Wahlakt (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerverzeichnis, Abstimmungsergebnis, Stimmzettel, Briefumschläge) sind unverzüglich verschlossen der Dienststellenwahlkommission durch zwei verschiedenen wahlwerbenden Gruppen angehörende Mitglieder zu übermitteln.

(6) Die Dienststellenwahlkommission hat die Wahlakten der Sprengelwahlkommission zu überprüfen und sodann das Gesamtergebnis im Bereich der Dienststelle festzustellen (§ 38 Abs. 7 LPVG 1999).

(7) Die ermittelten Ergebnisse dürfen bis zur Schließung des letzten Wahllokales für die Wahl in die Landespersonalvertretung nur der Landeswahlkommission mitgeteilt werden.

In Kraft seit 19.02.2000 bis 31.12.9999
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