(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission
1. | die Anzahl der gemäß § 21 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekannt zu geben, | |||||||||
2. | vor der Dienststellenwahlkommission diese Anzahl zu überprüfen und | |||||||||
3. | das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. |
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenabgabe hat sich die Dienststellenwahlkommission davon zu überzeugen, dass die zum Einwerfen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmenabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern der Dienststellenwahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
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