§ 10 LPV-WO Überprüfung der Wahlvorschläge

LPV-WO - Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Dienststellen- bzw. Landeswahlkommission hat die überreichten Wahlvorschläge zu überprüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift am Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 36 Abs. 5 und 6 LPVG 1999) fehlt, sind von der Dienststellenwahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind jene Wahlwerber aus dem Wahlvorschlag zu streichen, die in der beantragten Reihenfolge über die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung hinausgehen (§ 9 Abs.2).

(2) Die Dienststellen- bzw. Landeswahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens am 21. Tag vor dem ersten Wahltag zu entscheiden (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999).

(3) Ein Wahlvorschlag ist nicht zuzulassen, wenn er

1.

nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999) überreicht wurde, oder

2.

nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999) trägt, oder

3.

nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber enthält.

(4) Die Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen bei der Dienststellen- bzw. Landeswahlkommission ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass der Dienststellenwahlkommission glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(6) Die Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung eines Wahlvorschlages kann nur im Wege der Wahlanfechtung bekämpft werden.

(7) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die für die Dienststellenpersonalvertretungswahlen zugelassenen Wahlvorschläge der Landeswahlkommission spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag mitzuteilen. Ebenso hat die Landeswahlkommission die für die Landespersonalvertretungswahl zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlkommissionen spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag mitzuteilen.

In Kraft seit 19.02.2000 bis 31.12.9999
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