(1) Die Dienststellenwahlkommission hat auf Grund der Verzeichnisse der Bediensteten (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem jene Bediensteten ausgeschieden werden, die
1. | gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 LPVG 1999 nicht wahlberechtigt sind; | |||||||||
2. | gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 LPVG 1999 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. |
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat die Dienststellenwahlkommission das Wählerverzeichnis nach dem in Anlage 2 ersichtlichen Muster zu verfassen (§ 38 Abs. 2 LPVG 1999).
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