§ 7 LPV-WO Erstellung der Wählerverzeichnisse

LPV-WO - Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Dienststellenwahlkommission hat auf Grund der Verzeichnisse der Bediensteten (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem jene Bediensteten ausgeschieden werden, die

1.

gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 LPVG 1999 nicht wahlberechtigt sind;

2.

gemäß § 36 Abs. 2 oder 3 LPVG 1999 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat die Dienststellenwahlkommission das Wählerverzeichnis nach dem in Anlage 2 ersichtlichen Muster zu verfassen (§ 38 Abs. 2 LPVG 1999).

In Kraft seit 19.02.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 LPV-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 LPV-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 LPV-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 LPV-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 LPV-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 LPV-WO
§ 8 LPV-WO