(1) Die Stimmzettel müssen sich in dem von der Dienststellenwahlkommission übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in dem von der Dienststellenwahlkommission ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege oder persönlich der Dienststellenwahlkommission zuzuleiten bzw. zu übergeben (§ 38 Abs. 6 LPVG 1999).
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmenabgabe festgesetzten Zeit bei der Dienststellenwahlkommission einlangt.
(3) Der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmenabgabe hat der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission vor dieser die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist von der Dienststellenwahlkommission zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor der Dienststellenwahlkommission bereits unmittelbar ausgeübt (§ 17 Abs. 5) haben, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
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