(1) Zur Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 38 Abs. 5 LPVG 1999 hat jeder Wahlberechtigte für die Wahl der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung je eine Stimme.
(2) Blinde, schwer Sehbehinderte oder Gebrechliche dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Dienststellenwahlkommission. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer solchen Geleitperson ist in der Niederschrift im Sinne des § 15 festzuhalten.
0 Kommentare zu § 16 LPV-WO