(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, der Dienststellenwahlkommission das für die Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens eine Woche nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen (§ 38 Abs. 2 LPVG 1999). In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung gemäß § 8 Abs. 3 LPVG 1999 der Dienststelle angehören.
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten und die Staatsbürgerschaft der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung des Bediensteten gemäß § 36 LPVG 1999 von Bedeutung sind. Änderungen, die auf das Wahlrecht Einfluss haben, sind unverzüglich vom Dienststellenleiter der Wahlkommission bekannt zu geben.
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