§ 5 LPV-WO Wahlkundmachung

LPV-WO - Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Vorsitzende der im Amt befindlichen Dienststellenwahlkommission hat spätestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag eine von ihm zu unterfertigende Wahlkundmachung für die Dienststellenpersonalvertretungswahlen (Abs. 2) sowie eine vom Vorsitzenden der Landeswahlkommission zu unterfertigende Wahlkundmachung für die Landespersonalvertretungswahlen in geeigneter Weise (z. B. Amtstafel) bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu veröffentlichen. Die Wahlkundmachung der Landeswahlkommission hat sinngemäß die Bestimmungen des Abs. 2 zu enthalten.

(2) Die Wahlkundmachung für die Dienststellen-personalvertretung ist nach dem Muster in Anlage 1 zu verfassen und hat zu enthalten:

1.

den Hinweis, dass die für die Stimmenabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmenabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tag vor dem ersten Wahltag an dieser Stelle verlautbart werden (§ 12 Abs. 1);

2.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung (§ 8 Abs. 2 und 3 LPVG 1999);

3.

den Ort in der Dienststelle, an dem das Wählerverzeichnis und ein Abdruck dieser Wahlordnung eingesehen werden können sowie die Frist, während der das Wählerverzeichnis zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999);

4.

den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis während der Auflagefrist beim Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999, § 8 Abs. 1);

5.

den Hinweis, bis wann Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999, § 10 Abs. 3 Z 1); ferner den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder der Dienststellenpersonal-vertretungen, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten (§§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1); schließlich den Hinweis auf die weiteren in § 9 Abs. 2 bis Abs. 4 dieser Verordnung für Wahlvorschläge festgelegten Voraussetzungen.

6.

den Hinweis, ab welchem Zeitpunkt die zugelassenen Wahlvorschläge am gleichen Ort, an dem das Wählerverzeichnis aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999, § 11 Abs. 1);

7.

den Hinweis, dass Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können (§ 38 Abs. 5 LPVG 1999);

8.

den Hinweis, dass das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, dass aber Wahlberechtigte, die an den Wahltagen ohne ihr Verschulden (z. B. bei Krankheit, Urlaub oder Dienstverrichtung außerhalb des Wahlortes) nicht in der Dienststelle anwesend sein können, ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben können (§ 38 Abs. 5 und 6 LPVG 1999).

In Kraft seit 19.02.2000 bis 31.12.9999
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