(1) Die Niederschrift über die Wahlhandlung ist von den Mitgliedern der Wahlkommissionen zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten für die Wahl in die Dienststellen-personalvertretung (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem von den Mitgliedern der Wahlkommission unterschriebenen und verschlossenen Umschlag zu verwahren.
(3) Die Wahlakten für die Wahl in die Landespersonalvertretung sind spätestens an dem der Beendigung der Wahl folgenden Tag dem Vorsitzenden der Landeswahlkommission zu übermitteln, der sie dann aufzubewahren hat.
(4) Die Wahlakten können nach Rechtskraft der darauffolgenden Wahl von den zuständigen Wahlkommissionen vernichtet werden.
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