Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Ist eine Dienststelle in mehrere Wahlsprengel unterteilt, so hat die Stimmenabgabe vor der Sprengelwahlkommission zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 19 finden sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 19.02.2000 bis 31.12.9999
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