(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Verordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
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