(1) Die Wahlkommissionen haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Verordnung zukommen. Sie entscheiden insbesondere über allgemeine, grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Alle anderen Geschäfte obliegen den Vorsitzenden, die hierüber den Kommissionen umgehend zu berichten haben.
(2) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlkommission, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter die Amtshandlung durchzuführen.
(3) Die Landeswahlkommission führt, unbeschadet des ihr nach Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Aufsicht über alle Dienststellen- und Sprengelwahlkommissionen. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlkommission insbesondere Entscheidungen und Verfügungen der Dienststellen- und Sprengelwahlkommissionen, die den Vorschriften der Wahlordnung widersprechen, aufheben oder abändern.
(4) Den Wahlkommissionen sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von den Dienststellenleitern zur Verfügung zu stellen.
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