(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat das an Jahren älteste Mitglied der Wahlkommission diese zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(3) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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