§ 26 LPV-WO Feststellung der Gewählten

LPV-WO - Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate sind von den Wahlkommissionen den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuteilen (§ 38 Abs. 8 LPVG 1999).

(2) Nichtgewählte Wahlwerber gelten als Ersatzmänner für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Lehnt ein Ersatzmann, der auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzmänner (§ 38 Abs. 8 LPVG 1999).

(3) Muss ein Ersatzmann aus der Personalvertretung ausscheiden, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes der Personalvertretung, an dessen Stelle er getreten ist, wegfällt, so tritt er wieder auf seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.

In Kraft seit 19.02.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 LPV-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 LPV-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 LPV-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 LPV-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 LPV-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 LPV-WO
§ 27 LPV-WO