(1) Die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate sind von den Wahlkommissionen den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuteilen (§ 38 Abs. 8 LPVG 1999).
(2) Nichtgewählte Wahlwerber gelten als Ersatzmänner für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Lehnt ein Ersatzmann, der auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzmänner (§ 38 Abs. 8 LPVG 1999).
(3) Muss ein Ersatzmann aus der Personalvertretung ausscheiden, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes der Personalvertretung, an dessen Stelle er getreten ist, wegfällt, so tritt er wieder auf seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.
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