(1) Die Leitung der Wahlhandlung für die Landes- und Dienststellenpersonalvertretung obliegt der Dienststellenwahlkommission.
(2) Der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
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