(1) Der Wähler hat sich auszuweisen, sofern er nicht der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission persönlich bekannt ist und übernimmt vom Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission ein leeres Wahlkuvert, einen weißen Stimmzettel für die Wahl zur Landespersonalvertretung und einen grünen Stimmzettel für die Wahl zur Dienststellenpersonalvertretung (§ 38 Abs. 5 LPVG 1999).
(2) Das Stimmrecht ist in der Wahlzelle auszuüben. Danach sind die beiden Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Nach dem Verlassen der Wahlzelle ist das verschlossene Kuvert dem Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne gibt.
(3) Ist dem Wähler ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist vom Wähler vor der Dienststellenwahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mitzunehmen.
(4) Die Abgabe der Stimme ist im Wählerverzeichnis durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen (Muster Anlage 7).
(5) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist, kann seine Stimme auch vor der Dienststellenwahlkommission abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und die ihm zugestellten Stimmzettel, so hat der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission ein Wahlkuvert und die erforderlichen Stimmzettel dem Wähler zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 15) zu vermerken.
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