(1) Die Leitung und Durchführung der Wahl obliegt der Landeswahlkommission, den Dienststellenwahlkommissionen und den Sprengelwahlkommissionen. Die Dienststellenwahlkommission kann auch die Aufgaben einer Sprengelwahlkommission wahrnehmen.
(2) Die Einrichtung der Wahlkommissionen erfolgt nach den Bestimmungen des § 37 LPVG 1999. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag (§ 4 Abs. 2) dem Vorsitzenden der Landespersonalvertretung bzw. der Dienststellenpersonalvertretung vorzulegen.
(3) Für die erstmalige Bestellung von Dienststellen-wahlkommissionen im Falle der Bildung einer neuen Dienststelle ist die Landespersonalvertretung zuständig, wobei für die Zusammensetzung der Wahlkommissionen das Stärkeverhältnis der Landeswahlkommission maßgebend ist. Eine Wählergruppe, die in der Landespersonalvertretung vertreten ist, hat aber jedenfalls Anspruch auf ein Mitglied (Ersatzmitglied) in der Dienststellenwahlkommission.
(4) Die Mitglieder der Wahlkommissionen müssen in die für sie zuständige Personalvertretung wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur jeweils einer Wahlkommission angehören. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommissionen sind in geeigneter Weise kundzumachen (z. B. Anschlag an der Amtstafel).
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