§ 8 LPV-WO Auflegung der Wählerverzeichnisse, Einsprüche und Berufungen

LPV-WO - Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Während der Auflagefrist (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999) können von jedem Landesbediensteten beim Vorsitzenden der jeweiligen Dienststellenwahlkommission schriftlich oder mündlich Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden. Schriftliche Einsprüche können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingebracht werden. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.

(2) Über Einsprüche hat die Dienststellenwahlkommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999). Die schriftliche Ausfertigung ist unverzüglich dem Einspruchswerber sowie den durch die Entscheidung Betroffenen zuzustellen.

(3) Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich, mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999). Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann.

(4) Die Dienststellenwahlkommission ist berechtigt, offensichtliche Schreibfehler oder Formgebrechen im Wählerverzeichnis bis zum Wahltag auch ohne entsprechenden Antrag zu berichtigen.

In Kraft seit 19.02.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 LPV-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 LPV-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 LPV-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 LPV-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 LPV-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 LPV-WO
§ 9 LPV-WO