(1) Während der Auflagefrist (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999) können von jedem Landesbediensteten beim Vorsitzenden der jeweiligen Dienststellenwahlkommission schriftlich oder mündlich Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden. Schriftliche Einsprüche können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingebracht werden. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.
(2) Über Einsprüche hat die Dienststellenwahlkommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999). Die schriftliche Ausfertigung ist unverzüglich dem Einspruchswerber sowie den durch die Entscheidung Betroffenen zuzustellen.
(3) Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich, mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999). Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann.
(4) Die Dienststellenwahlkommission ist berechtigt, offensichtliche Schreibfehler oder Formgebrechen im Wählerverzeichnis bis zum Wahltag auch ohne entsprechenden Antrag zu berichtigen.
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