(1) Jede nicht in den Personalvertretungen vertretene Wählergruppe, die schriftlich erklärt, sich an der Wahl beteiligen zu wollen, kann in der Landeswahlkommission und in den Dienststellen- und Sprengelwahlkommissionen Vertrauenspersonen (§ 37 Abs. 3 LPVG 1999) namhaft machen.
(2) Die Vertrauenspersonen sind unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Dienststelle bis spätestens am elften Tag vor dem Wahltag namhaft zu machen. Die Vertrauenspersonen müssen wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen. An der Sitzung der Wahlkommission kann jeweils nur eine Vertrauensperson je Wählergruppe teilnehmen.
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