(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl (d'hondtsches Verfahren) zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
1. | Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Als Wahlzahl gilt bei drei zu vergebenden Mandaten die drittgrößte, bei fünf zu vergebenden Mandaten die fünftgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. | |||||||||
2. | Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültigen abgegebenen Stimmen enthalten ist. | |||||||||
3. | Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied der Dienststellenwahlkommission zu ziehen ist. |
(2) Die Dienststellenwahlkommission hat auch das Stimmenergebnis für die Wahl in die Landespersonalvertretung zu ermitteln und dieses unverzüglich der Landeswahlkommission persönlich, telefonisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise mitzuteilen, welche dann die Ermittlung der Mandate für die Landespersonalvertretung gemäß Abs. 1 festzustellen hat (§ 38 Abs. 7 LPVG 1999).
(3) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.
0 Kommentare zu § 25 LPV-WO