§ 11 LPV-WO Auflegung und Kundmachung der Wahlvorschläge

LPV-WO - Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 14. Tag vor dem ersten Wahltag am gleichen Ort, an dem das Wählerverzeichnis aufgelegt wurde, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufzulegen und im Sinne des § 5 nach dem Muster in Anlage 5 zu verlautbaren (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999).

(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind, soweit sie von einer in der Landespersonalvertretung vertretenen Wählergruppe eingebracht oder bestätigt sind, nach der Zahl der Mandate dieser Wählergruppe in der Landespersonalvertretung zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zur Landespersonalvertretung ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens anzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Dienststellenwahlkommission durch das Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

In Kraft seit 19.02.2000 bis 31.12.9999
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