§ 9 LPV-WO Wahlvorschläge

LPV-WO - Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999) ist von der Dienststellenwahlkommission unter Angabe der Zeit zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag (Muster Anlage 3) hat neben den nach § 38 Abs. 4 LPVG 1999 erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis der Wahlwerber zu enthalten und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Wahlwerber enthalten als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen. Er hat außerdem die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages zu enthalten, andernfalls der Erstunterzeichnete als solcher gilt. Wahlwerber müssen das passive Wahlrecht besitzen (§ 36 Abs. 5 LPVG 1999) und dürfen in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn sie hiezu ihre Zustimmung schriftlich erklärt haben (Muster Anlage 4).

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Wahl in die Landespersonalvertretung sinngemäß.

In Kraft seit 19.02.2000 bis 31.12.9999
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