(1) Die Dienststellenwahlkommission hat auf begründeten Antrag (Muster Anlage 8), der spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag einzubringen ist, über die Zulässigkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 38 Abs. 6 LPVG 1999) so rechtzeitig zu entscheiden, dass die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist. Bei offenkundigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl hat die Dienststellenwahlkommission die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
(2) Stellt die Dienststellenwahlkommission fest, dass der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so sind ihm die in § 38 Abs. 6 LPVG 1999 genannten Wahlbehelfe mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich gegen Nachweis zuzustellen. Zur Briefwahl berechtigt ist jener wahlberechtigte Bedienstete, der an den Wahltagen ohne sein Verschulden nicht in der Lage ist, seine Stimme persönlich abzugeben wie z. B. bei Krankheit, Urlaub oder Dienstverrichtung außerhalb des Wahlortes.
(3) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(4) Stellt die Dienststellenwahlkommission fest, dass der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt zu werden. Die mündliche Verkündung ist von der Dienststellenwahlkommission in einer Niederschrift festzuhalten und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
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