(1) Die Dienststellenwahlkommissionen haben spätestens am siebenten Tag vor dem ersten Wahltag Uhrzeit und Ort der Wahl zu bestimmen, dies im Sinne des § 5 nach dem Muster in Anlage 6 zu verlautbaren und der Landeswahlkommission unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Wahlort und Wahllokal müssen für die Durchführung der Wahl gemäß den Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. Nr. 81, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, geeignet und von den Wahlberechtigten möglichst gut erreichbar sein.
(3) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungseinrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 53 der Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. Nr. 81, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sinngemäß.
(4) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmenabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.
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