(1) Die Mitglieder der Landes- bzw. Dienststellenpersonalvertretung werden mit amtlichen Stimmzetteln gewählt.
(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl zur Landespersonalvertretung und für die Wahl zur Dienststellenpersonalvertretung sind gemäß § 38 Abs. 5 LPVG 1999 entsprechend der Muster in Anlage 9 und Anlage 10 auf Anordnung der Landeswahlkommission herzustellen und haben auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen sowie vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten.
(3) Die amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts sind von der Landeswahlkommission entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 20% der Dienststellenwahlkommission zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung (Muster Anlage 11) auszufolgen, welche zweifach auszufertigen ist. Eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite verbleibt bei der Landeswahlkommission.
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