Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. BG

Burgenländisches Bezügegesetz

Bgld. BG
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Stand der Gesetzesgebung: 20.10.2020
Gesetz vom 16. Dezember 1972 über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Landes (Burgenländisches Bezügegesetz)

StF: LGBl. Nr. 14/1973

§ 1 Bgld. BG § 1


Den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebühren Bezüge und Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

§ 2 Bgld. BG § 2


(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen. Im ersten Monat gebühren jedoch lediglich die entsprechenden Bezügeteile für den Zeitraum zwischen der Angelobung und dem Monatsende.

(2) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, Vergütungen für den Reiseaufwand (§ 14 Abs. 1) und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwagen anzuwenden.

§ 3 Bgld. BG § 3


Der Bezug eines Mitgliedes des Landtages entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

§ 4 Bgld. BG § 4


Der Bezug des Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v.H., der eines Landesrates 162 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

§ 5 Bgld. BG § 5


(1) Der Bezug der Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die für den Präsidenten 90 v.H., für den 2. Präsidenten 75 v.H. und für den 3. Präsidenten 60 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt; der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes nur dessen Bezug) sowie des Obmannes und Obmann-Stellvertreters des Kontrollausschusses erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die für die Obmänner der Klubs 66 v.H., für den Obmann des Kontrollausschusses 60 v.H. und für den Obmann-Stellvertreter des Kontrollausschusses 50 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Amtszulage für den Präsidenten 90 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, wenn er keine Einkünfte gemäß §§ 21 bis 25 und 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, bezieht. Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(3) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Landtages sowie dem Obmann und dem Obmann-Stellvertreter des Kontrollausschusses von dem Tag an, an dem sie gewählt werden, den Obmännern der Klubs von dem Tag des Einlangens der schriftlichen Mitteilung ihrer Bestellung beim Präsidenten des Landtages an. Mit dem Entstehen des Anspruches auf Amtszulage ist eine bereits gebührende Amtszulage einzustellen.

§ 6 Bgld. BG § 6


Den Mitgliedern der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz in der Höhe von 40 v.H. ihres Bezuges. Der Auslagenersatz gebührt zwölfmal jährlich.

§ 7 Bgld. BG § 7


(1) Der Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 4 bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Die Kosten einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993, trägt für die Zeit der Stillegung des Diensteinkommens der Dienstgeber.

(2) Beim Landeshauptmannstellvertreter und bei Landesräten, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 4 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 4 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer zu verstehen.

(3) Beziehen der Landeshauptmann-Stellvertreter oder die Landesräte einen Ruhebezug als ehemaliges im § 1 des Bezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981 angeführtes Organ, als Mitglied eines anderen Landtages oder einer anderen Landesregierung, so verringert sich der nach § 4 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sowie des § 4 gelten sinngemäß auch für die im Art. 58 des Landes-Verfassungsgesetzes vom 14. September 1981, LGBl. Nr. 42, über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG) genannten Personen.

(5) Auf einen Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, dessen Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, sind die Bestimmungen des Abs. 1 auch dann anzuwenden, wenn er Bundespräsident, Landeshauptmann, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied einer anderen Landesregierung ist.

§ 7a Bgld. BG § 7a


(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

§ 8 Bgld. BG § 8


(1) Mitglieder des Landtages erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche im Falle der Außerdienststellung in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen während der Zeit der Außerdienststellung sowie ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 3 bezeichneten Bezug erhalten, stillgelegt. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Die Kosten einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 335/1993, trägt für die Zeit der Stillegung des Diensteinkommens der Dienstgeber.

(2) Bei Mitgliedern des Landtages, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 3 genannte Bezug einschließlich einer allfälligen Amtszulage um ihr Nettodiensteinkommen während der Zeit der Außerdienststellung (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 3 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des 1. Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer zu verstehen.

(3) Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug als Mitglied des Landtages gemäß § 3 Ansprüche auf Bezüge, Auslagenersätze, Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen auf Grund von Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen

a)

als ein im § 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981 angeführtes Organ, als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Mitglied eines anderen Landtages, als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates bzw. vergleichbarer Organstellungen eines Gemeindeverbandes,

b)

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 44/2018)

c)

als Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

ist der Bezug des Mitgliedes des Landtages einschließlich einer allfälligen Amtszulage nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis c genannten Beträge hinter jenem Betrag zurückbleibt, der 112,5 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, entspricht. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Werden die in lit. a bis c genannten Beträge für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

§ 9 Bgld. BG § 9


(1) Die Mitglieder der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt 16 v.H. des Bezuges bzw. des gemäß § 7 Abs. 2 verringerten Bezuges und der Sonderzahlungen.

(2) Auf Antrag eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, hat das Land Burgenland die gemäß Abs. 1 geleisteten Pensionsbeiträge, soferne nicht § 11 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330, Anwendung findet, diesem Mitglied zu überweisen. Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung gebührt auf Antrag und unter sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 dieser Überweisungsbetrag, wenn dieses Mitglied am Sterbetag Anspruch darauf gehabt hätte.

(2a) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Mitglied der Landesregierung nur deshalb keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, weil es das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung, für die Beiträge gemäß Abs. 2 oder gemäß § 11 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land Burgenland vom ehemaligen Mitglied der Landesregierung rückerstattet werden.

§ 10 Bgld. BG § 10


(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

§ 11 Bgld. BG § 11


Für die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gilt - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 - auch der Monat als ganzer, in den das Ende der Amtswirksamkeit fällt.

§ 12 Bgld. BG § 12


Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge oder ein Bezug und ein Ruhebezug (Versorgungsbezug) oder mehrere Ruhebezüge (Versorgungsbezüge), so wird nur einer und zwar der jeweils höhere Bezug (Ruhe-, Versorgungsbezug), ausgezahlt.

§ 13 Bgld. BG § 13


Dem Landeshauptmannstellvertreter, den Landesräten und dem Präsidenten des Landtages gebührt ein Dienstwagen. Wird ihnen ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt, so ist ihnen eine Entschädigung zu gewähren. Diese Entschädigung richtet sich nach den mit der Beistellung verbundenen Betriebskosten. Die Entschädigung gebührt zwölfmal jährlich.

§ 14 Bgld. BG § 14


(1) Die Mitglieder des Landtages haben - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 - Anspruch auf den Ersatz jenes Aufwandes, der ihnen durch eine Reise in Ausübung ihrer Funktion erwächst. Dieser Aufwand wird vorschußweise gegen nachträgliche Vorlage einer Abrechnung gemäß Abs. 2 wie folgt vergütet:

a)

für die in einer Entfernung von höchstens 30 km vom Landhaus wohnhaften Mitglieder des Landtages 14,5 v.H.

b)

für die in einer Entfernung von mehr als 30 km bis höchstens 60 km vom Landhaus wohnhaften Mitglieder des Landtages 17 v.H.

c)

für die in einer Entfernung von mehr als 60 km bis höchstens 90 km vom Landhaus wohnhaften Mitglieder des Landtages 19 v.H.

d)

für die in einer Entfernung von mehr als 90 km bis höchstens 120 km vom Landhaus wohnhaften Mitglieder des Landtages 21,5 v.H.

e)

für die in einer Entfernung von mehr als 120 km vom Landhaus wohnhaften Mitglieder des Landtages 22,5 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Diese Vergütung gebührt zwölfmal jährlich.

(2) Die Mitglieder des Landtages haben im Jänner eines jeden Jahres für die im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reisen gemäß Abs. 1 eine Abrechnung des Reiseaufwandes vorzulegen. Der Abrechnung sind jene Beträge zugrunde zu legen, bis zu denen Leistungen des Dienstgebers gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Liegt der Jahresabrechnungsbetrag unter der vorschußweise gewährten Jahresvergütung gemäß Abs. 1, hat das Landtagsmitglied den Differenzbetrag dem Land zu erstatten. §§ 13a Abs. 2 bis 4 und 13b Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden. Liegt der Jahresabrechnungsbetrag über der vorschußweise gewährten Jahresvergütung gemäß Abs. 1, besteht kein Anspruch des Landtagsmitgliedes auf Ersatz des Differenzbetrages.

(3) Abweichend von Abs. 1 gebühren den Mitgliedern des Landtages für Dienstreisen, die sie im Auftrag des Präsidenten des Landtages durchführen, als Reisekostenentschädigung die gleiche Vergütung, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zustehen; der Auftrag ist im Einvernehmen mit dem 2. und 3. Präsidenten zu erteilen.

§ 15 Bgld. BG § 15


Für die Dauer der Amtstätigkeit gebühren dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung als Reisekostenentschädigung für Dienstreisen die gleichen Vergütungen wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX zustehen. Dem Landeshauptmann gebührt diese Entschädigung jedoch nur für jene Dienstreisen, für die ihm nicht bereits nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund zusteht.

§ 16 Bgld. BG § 16


Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.

§ 17 Bgld. BG § 17


§ 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung findet sinngemäß Anwendung.

§ 17a Bgld. BG (weggefallen)


§ 17a Bgld. BG (weggefallen) seit 01.01.1991 weggefallen.

§ 18 Bgld. BG


(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

§ 18

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

§ 19 Bgld. BG § 19


(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

§ 20 Bgld. BG § 20


(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

§ 21 Bgld. BG § 21


(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

§ 22 Bgld. BG § 22


(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

§ 23 Bgld. BG § 23


(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

§ 24 Bgld. BG § 24


(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

§ 24a Bgld. BG § 24a


(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

§ 25 Bgld. BG § 25


(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

§ 26 Bgld. BG § 26


(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

§ 27 Bgld. BG § 27


(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

§ 28 Bgld. BG § 28


(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren Funktionen unter Berücksichtigung des Abs. 3 zusammen wenigstens sieben Jahre betragen hat.

(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 4 festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 5 und des § 29 ermittelt. Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 4 festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 6 und des § 29 ermittelt.

(3) Zeiten, die ein Mitglied der Landesregierung als Mitglied des Bgld. Landtages zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen; hiebei ist jedes Jahr der Funktionsausübung als einer der Präsidenten des Landtages sechs Monaten und jedes Jahr der Funktionsausübung als sonstiges Mitglied des Landtages vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichzuhalten. Für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug sind solche Zeiten nur bis zu einem Ausmaß von zwei Jahren anrechenbar.

(4) Eine Zurechnung nach Abs. 3 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist und soweit ein Pensionsbeitrag in jener Höhe geleistet wurde oder nachträglich geleistet wird, die sich aus § 9 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ergibt. Eine Zurechnung nach Abs. 3 für die Bemessung des Ruhebezuges hat überdies nur auf Antrag und nur so weit zu erfolgen, als diese Zeiten nicht für die Ermittlung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach § 19 Abs. 2 lit. a (Art. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung) berücksichtigt werden oder vor Ablauf des 30. Juni 2004 bereits berücksichtigt wurden.

(5) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(6) Die ruhebezugsfähige Funktionsdauer nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates zählen als voller Monat.

(7) Ist der Empfänger eines Ruhebezuges nach Artikel V Mitglied des Landtages, so kann er nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion die Neubemessung des Ruhebezuges gemäß § 34 Abs. 3 schriftlich beantragen, sowie dass Zeiten oder Teile von Zeiten, die diesem Ruhebezug nach § 28 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Antrag kann nur bis zur Zuerkennung eines Ruhebezuges nach den §§ 18 ff (Art. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992) gestellt werden.

§ 29 Bgld. BG § 29


(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung (§ 28 Abs. 1) während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 28 Abs. 3 bis 5 noch nicht sieben Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von sieben Jahren aufzuweisen hätte.

(2) § 12 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

§ 30 Bgld. BG § 30


(1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des siebenten Jahres der Funktionsdauer 50 % des Bezuges nach § 28 Abs. 2 und erhöht sich

1.

für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 5 % und

2.

für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,417 % dieses Bezuges. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) § 8 Abs. 2 und 4 bis 7 LBPG 2001 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges (Bezug nach § 28 Abs. 2) für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied der Landesregierung nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 % zu kürzen ist.

(3) Der Ruhebezug darf

1.

80 % des Bezuges nach § 28 Abs. 2 nicht übersteigen und

2.

48 % dieses Bezuges nicht unterschreiten.

§ 31 Bgld. BG § 31


Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 28 ein Anspruch auf

a)

einen Bezug nach § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1,

b)

einen Ruhebezug als Mitglied des Landtages,

c)

eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,

d)

Zuwendungen, die für die Tätigkeit als ein im § 1 des Bezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981 angeführtes Organ, als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Mitglied eines anderen Landtages, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes gewährt werden,

e)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

f)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung bzw. oberste Organe der Vollziehung des Landes einschließlich der Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land Burgenland mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank,

g)

Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. f) genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

h)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

i)

einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 28 Abs. 1 und 3 genannten Funktionen gewährt wurde,

j)

ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

so ist der Ruhegenuß nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a) bis j) genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Werden die in lit. a bis j genannten Beträge für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

§ 32 Bgld. BG § 32


(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied der Landesregierung von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) Der Ruhebezug wird für die Zeit, während der das ehemalige Mitglied der Landesregierung Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied einer anderen Landesregierung ist, stillgelegt.

§ 33 Bgld. BG § 33


Zeiten, während welcher eine im Artikel 58 L-VG genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.

§ 34 Bgld. BG § 34


(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Landesregierung gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.

(2) Scheidet ein Mitglied der Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 30 neu zu bemessen.

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Landtages, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 28 Abs. 3 und 4 neu zu bemessen.

§ 35 Bgld. BG § 35


(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung (§ 28 Abs. 1) gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen § 16 Abs. 2 bis 4, § 24, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 26 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes der Landesregierung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

§ 36 Bgld. BG § 36


(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 35 sind die §§ 17 bis 19 und 107a Abs. 6 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied der Landesregierung an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

(1a) Bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges nach § 35 ist § 25 Abs. 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied der Landesregierung an die Stelle der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten tritt.

(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 31 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 31 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 28 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

§ 37 Bgld. BG § 37


Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 13, 15, 21, 22, 23 Abs. 1 und die §§ 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 15 LBPG 2002 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz‘ tritt der Ausdruck ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel‘.

2.

Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt

a)

im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

aa)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%,

bb)

für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;

b)

im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

aa)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%,

bb)

für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;

c)

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und

d)

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.

§ 37a Bgld. BG § 37a


Folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen und Partner von Mitgliedern der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:

1.

§ 35 Abs. 1 und 3 und § 36 Abs. 2,

2.

§ 16 Abs. 2 bis 4, §§ 17 bis 22 und 26 mit Ausnahme des Abs. 6 Z 3 lit. b und § 28 LBPG 2002 mit den in den §§ 35 bis 37 in der jeweils geltenden Fassung genannten Maßgaben.

§ 38 Bgld. BG § 38


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz vom 25. November 1960, LGBl. Nr. 3/1961, über die Bezüge der Mitglieder des Landtages in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1965 mit Ausnahme des § 10 und des § 11 Abs. 2, das Gesetz vom 13. Juli 1956, LGBl. Nr. 9, über die Bezüge bestimmter oberster Organe der Vollziehung des Landes in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1961, LGBl. Nr. 28/1965 und LGBl. Nr. 27/1970, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, und das Gesetz vom 23. Juli 1965, LGBl. Nr. 30, betreffend die Ruhebezüge der Mitglieder der Landesregierung, außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1, 3 Abs. 1, 7 und 8 des Gesetzes vom 13. Juli 1956, LGBl. Nr. 9, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/1970, finden hinsichtlich der im § 28 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Personen weiterhin Anwendung.

§ 39 Bgld. BG § 39


Für die im § 1 genannten obersten Organe sind die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebührenden Bezüge auf Grund der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 neu festzusetzen.

§ 40 Bgld. BG § 40


Den in den §§ 18 Abs. 1 und 28 Abs. 1 genannten Personen und deren Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Anspruch auf laufende Zuwendungen oder Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den bisherigen Bestimmungen gehabt haben, gebühren Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Gesetzes. Für diese Personen gelten folgende besonderen Bestimmungen:

Die Ruhebezüge gebühren auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Der für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebende Hundertsatz ist unter Zugrundelegung der der bisherigen Ermittlung zugrunde gelegten Funktionsdauer (Dauer der Amtswirksamkeit) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 bzw. des § 28 Abs. 3 bis 5 nach § 20 bzw. § 30 neu zu berechnen. Auf Ruhebezüge der im § 28 Abs. 1 genannten Personen und auf Versorgungsbezüge deren Hinterbliebener finden die Bestimmungen des § 31 lit. e, f und h keine Anwendung.

§ 41 Bgld. BG § 41


(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind und nach den bisherigen Bestimmungen keinen Anspruch auf laufende Zuwendung oder Ruhebezug gehabt haben, erwerben durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen Anspruch auf Ruhebezug. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge. Die Bestimmungen des § 10 und der Artikel IV und V sind nur anzuwenden, wenn das Organ nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausscheidet.

(2) Mitglieder des Landtages, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind und nach den bisherigen Bestimmungen nur deshalb keinen Anspruch auf laufende Zuwendung gehabt haben, weil sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren auf Antrag Ruhebezüge nach den Bestimmungen des Artikels IV dieses Gesetzes. Hat das ehemalige Mitglied des Landtages im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55. Lebensjahr bereits vollendet, so gebühren die Ruhebezüge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn der Antrag bis 30. Juni 1973 gestellt wird. Ansonsten gebühren die Ruhebezüge von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.

§ 42 Bgld. BG § 42


Personen, denen auf Grund dieses Gesetzes keine Ruhe-(Versorgungs-)bezüge gebühren, weil sie einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, erworben haben, haben die seit 1. Juli 1972 auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1965, LGBl. Nr. 30, ihnen ausbezahlten Ruhe-(Versorgungs-)bezüge dem Land zurückzuzahlen. Die Zurückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Person vor dem Zeitpunkt der Beschlußfassung dieses Gesetzes verstorben ist.

§ 42a Bgld. BG (weggefallen)


§ 42a Bgld. BG (weggefallen) seit 01.01.1991 weggefallen.

§ 43 Bgld. BG § 43


Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 44 Bgld. BG Zeitlicher Geltungsbereich


Die §§ 45 bis 51 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen.

§ 45 Bgld. BG Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge


(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998

1.

zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung weiterhin anzuwendenden §§ 18 und 19 oder

2.

sieben Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 28 und 29

aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer in diesem Absatz angeführten Person.

(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

das Burgenländische Landesbezügegesetz, LGBl. Nr. 12/1998, mit Ausnahme der §§ 11 bis 14,

2.

folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes:

a)

vom Abschnitt I nur mehr der § 9,

b)

Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind, und

c)

Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht,

3.

Artikel 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 9, die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie die im Abs. 3 Z 3 angeführte Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Burgenländischen Landesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 93/1992 und Nr. 22/1994 Anspruch hätte.

§ 46 Bgld. BG Optionsrecht


(1) Personen, die am 30. Juni 1998 eine im Burgenländischen Landesbezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 45 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 30. November 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 45 Abs. 3 Z 2 und 3 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Mitgliedern des Landtages steht dieses Optionsrecht nur unter der weiteren Voraussetzung zu, daß sie in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung fallen.

(2) Personen, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus einer in diesem Gesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer Funktion nach dem Burgenländischen Landesbezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 45 Abs. 3 Z 2 und 3 anzuwenden sind.

§ 47 Bgld. BG Rechtsfolgen einer Option


(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 45 Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 45 Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 45 Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 anzuwenden.

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1

1.

zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 18 und 19 oder

2.

sieben Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 28 und 29 erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

Zeiten, für die Pensionsbeiträge überwiesen worden sind, zählen weder für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug, noch für die Bemessung des Ruhebezuges. Die Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines anderen Landtages zählt nur dann zur ruhebezugsfähigen Gesamtzeit, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 bis spätestens 30.6.1998 geleistet wird.

(3) An die Stelle des im § 20 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0,41666 ergibt.

(4) An die Stelle des im § 30 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 0,59523 ergibt.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.

(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz

1.

für Mitglieder des Burgenländischen Landtages mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen,

2.

für Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 84 zu teilen.

(8) Personen nach § 46, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 46 abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 ein Pensionsbeitrag gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes oder gemäß Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes LGBl. Nr.  93/1992 in der jeweils geltenden Fassung überwiesen worden ist, haben innerhalb der offenen Frist des § 46 schriftlich und unwiderruflich zu erklären, ob sie nach Beendigung der neuerlichen Funktionsausübung die überwiesenen Beiträge dem Land Burgenland gemäß § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes oder gemäß Art. 2 Abs. 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung rückerstatten werden. Im Falle der rechtzeitigen Erklärung, die Pensionsbeiträge rückzuerstatten, gelten die Zeiten der früheren Funktionsausübung, für die Pensionsbeiträge überwiesen worden sind, als Zeiten gemäß Abs. 2 Z 1 oder Z 2. Die durch die fristgerechte Abgabe der Erklärung begründete Verpflichtung zur Rückerstattung überwiesener Pensionsbeiträge ist mit Bescheid festzustellen. Wird die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, ist eine Rückerstattung der überwiesenen Pensionsbeiträge nicht mehr möglich.

(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 14 des Burgenländischen Landesbezügegesetzes (Pensionskassenregelung) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Beitrages

1.

im Fall des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 übersteigt,

2.

im Fall des Abs. 4 durch 84 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 84 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 übersteigt.

Der Beitrag des Landes gemäß § 4 Abs. 1 des Burgenländischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 15/1998, verringert sich entsprechend.

(10) Wird Abs. 9 auf § 14 Abs. 2 des Burgenländischen Landesbezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 4 des Burgenländischen Landesbezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 14 Abs. 2 Z 1 des Burgenländischen Landesbezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 10 Z 1 ergibt.

(11) In den Fällen der §§ 45 bis 47 sind auf die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit und der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer § 19 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 und § 28 Abs. 6 anzuwenden.

§ 48 Bgld. BG Vollständiger Übergang auf das Burgenländische Landesbezügegesetz


(1) Auf Personen,

1.

die unter § 46 fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 46 nicht abgeben, oder

2.

die nicht in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 fallen und am 30. Juni 1998 die Funktion eines Mitgliedes des Burgenländischen Landtages bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 45 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen oder

3.

die erst nach dem 30. Juni 1998 erstmals mit einer im Burgenländischen Landesbezügegesetz angeführten Funktion betraut werden,

ist - soweit nicht Abs. 6 und § 49 ausdrücklich anderes anordnen - anstelle dieses Gesetzes und des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung das Burgenländische Landesbezügegesetz anzuwenden.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 angeführten Personen sind berechtigt, für alle oder einzelne Monate der Ausübung der Funktion eines Mitgliedes des Landtages Pensionsbeiträge bis spätestens 30. November 1998 nachzuzahlen. Pensionsbeiträge können nur für jene Monate der Funktionsausübung nachgezahlt werden, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen. Auf die nachzuzahlenden Pensionsbeiträge ist Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 22/1994

anzuwenden.

(3) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach § 9 dieses Gesetzes und nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes LGBL.NR. 93/1992 in der Fassung LGBL.NR. 22/1994 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen. Die aufgezinsten Pensionsbeiträge und die von den im Abs. 1 Z 2 angeführten Personen nach Abs. 2 fristgerecht nachgezahlten Pensionsbeiträge sind für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 4 bis 7 zu verwenden.

(4) Das Land hat einen Überweisungsbetrag zu leisten

1.

für Personen nach § 46 Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 46 nicht abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 kein Pensionsbeitrag gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes oder gemäß Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes LGBL.NR. 93/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 22/ 1994 überwiesen worden ist,

2.

für Personen nach § 46 Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 46 nicht abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 kein Pensionsbeitrag gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes oder gemäß Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes LGBL.NR. 93/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 22/ 1994 überwiesen worden ist,

3.

für Personen nach § 46, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 46 nicht abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 ein Pensionsbeitrag gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes oder gemäß Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 22/1994 überwiesen worden ist, sofern der überwiesene Pensionsbeitrag dem Land Burgenland im Falle des § 46 Abs. 1 bis spätestens 30. September 1998 und im Falle des § 46 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion rückerstattet wird und

4.

für die im Abs. 1 Z 2 angeführten Personen.

(5) Der Überweisungsbetrag ist

1.

für die im Abs. 4 Z 1 und 4 angeführten Personen bis zum 28. Februar 1999,

2.

für die im Abs. 4 Z 2 angeführten Personen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 46 Abs. 2 vorgesehene Erklärung und

3.

für die im Abs. 4 Z 3 angeführten Personen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die Rückerstattung der Pensionsbeiträge

zu leisten.

(6) Der Überweisungsbetrag ist an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Auf diese Organe sind § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.

(7) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 4 bis 6 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 3 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr.  281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Burgenländischen Pensionskassenvorsorgegesetzes (Bgld. PKVG), LGBl. Nr. 15/1998 festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Bgld. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Bgld. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 4 verbleibende restliche Beitrag nach Abs. 3 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

§ 49 Bgld. BG Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge bei


(1) Auf Personen nach § 48 Abs. 1 Z 1, die

1.

wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und

2.

bereits am 30. Juni 1998 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt haben,

sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Gesetzes sowie Art. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für die Mitglieder der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Juli 1998 die Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung bekleidet haben.

(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Gesetzes oder Art. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992, in der jeweils geltenden Fassung, aus der Funktion aus, ist § 12 Burgenländisches Landesbezügegesetz nicht anzuwenden.

§ 50 Bgld. BG Landeshauptmann


Für Personen, die die Funktion des Landeshauptmannes am 1. Juli 1998 ausüben oder vor dem 1. Juli 1998 ausgeübt haben und am 1. Juli 1998 keinen Anspruch auf Ruhebezug aus dieser Funktion haben (§ 49k des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1967), gelten anstelle der §§ 45 bis 49 die §§ 49e bis 49j des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

1.

an die Stelle der Datumsangabe “31. Juli 1997” die Datumsangabe “30. Juni 1998”, an die Stelle der Datumsangabe “1. August 1997” die Datumsangabe “1. Juli 1998” und an die Stelle der Datumsangabe “31. Dezember 1997” die Datumsangabe “30. November 1998” treten,

2.

in § 49f Abs. 2 auch die Betrauung mit einer Funktion nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes nach dem Stichtag erfaßt ist und

3.

die Verweisungen auf Bestimmungen des Bundesbezügegesetzes durch Verweisungen auf vergleichbare Bestimmungen des Burgenländischen Landesbezügegesetzes ersetzt werden.

§ 51 Bgld. BG


§ 47 Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 lit. b außer Kraft.

Artikel

Art. 2 Bgld. BG


Gesetz vom 16. Juni 1988, LGBl. Nr. 52, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird.

Artikel I

Das Burgenländische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 6/1986, wird wie folgt geändert:

1.

(1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 des Burgenländischen Bezügegesetzes genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1988 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienstandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX im Jahre 1987 zu ermitteln.

(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Reisezulagen gemäß § 14 des Burgenländischen Bezügegesetzes und bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II des Burgenländischen Bezügegesetzes gebühren, sinngemäß anzuwenden.

2.

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

B

Gesetz vom 14. Dezember 1990, LGBl. Nr. 33/1991, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird.

Artikel I

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel II

Im Falle des Zusammentreffens von zwei oder mehreren Ruhebezügen (Versorgungsbezügen) ist der Art. I Z 6 nur anzuwenden, wenn mindestens einer dieser Ruhebezüge (Versorgungsbezüge) nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anfällt.

C

Gesetz vom 22. Oktober 1992, LGBl. Nr. 93, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1994 und LGBl. Nr. 13/1998 (Art. II), LGBl. Nr. 15/2004 (Art. II), LGBl. Nr. 47/2005 (Art. II), LGBl. Nr. 37/2011 (Art. II), LGBl. Nr. 80/2012 (Art. II), LGBl. Nr. 55/2014 (Art. II)

Artikel 1

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 9 sowie 18 bis 26 des Burgenländischen Bezügegesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze weiterhin anzuwenden auf:

1.

Mitglieder des Landtages und deren Hinterbliebene, deren Ruhe- oder Versorgungsbezugsanspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist;

2.

Mitglieder des Landtages, deren Funktion vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet hat, sowie auf deren Hinterbliebene;

3.

die übrigen Mitglieder des Landtages und deren Hinterbliebene, wenn die Funktion als Mitglied des Landtages spätestens vor dem Ablauf der XVI. Gesetzgebungsperiode begonnen hat.

(2) Bei der Ermittlung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2) sind Zeiten nur bis zu jenem Tag zu berücksichtigen, der zehn Jahre nach Beginn der XVII. Gesetzgebungsperiode liegt. Nur für diese Zeiten ist ein Pensionsbeitrag gemäß § 9 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu entrichten.

(3) Der Bezug gemäß § 3 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist unbeschadet des Abs. 4 weiterhin Grundlage für die Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges.

(4) Der Bezug gemäß § 3 in der Fassung dieses Gesetzes ist Grundlage für die Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges, wenn

1.

in der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2) ein nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegender Zeitraum von mindestens 3 Jahren enthalten ist oder

2.

die Funktion als Mitglied des Landtages mit Ablauf der XVI. Gesetzgebungsperiode endet oder

3.

das Mitglied des Landtages nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge Funktionsfähigkeit oder Ablebens aus der Funktion ausscheidet.

(5) Eine Amtszulage gemäß § 5 ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges nur dann zu berücksichtigen, wenn sie während der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit mindestens drei Jahre lang gebührt hat. Haben während der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit verschieden hohe Amtszulagen zusammen mindestens drei Jahre lang gebührt, so ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges jene Amtszulage zu berücksichtigen, die am längsten bezogen wurde. Bei gleicher Bezugsdauer verschieden hoher Amtszulagen ist die höchste Amtszulage zugrunde zu legen.

(6) Sind bei der Ermittlung des Ruhebezuges Amtszulagen zu berücksichtigen, sind diese Amtszulagen weiterhin nach dem Bezug gemäß § 3 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu bemessen, wenn dieser Bezug gemäß Abs. 3 die Grundlage für die Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges bildet.

(7) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat oder in einen anderen Landtag gewählt oder in den Bundesrat entsendet, so hat das Land Burgenland auf Antrag des Mitgliedes die nach § 9 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geleisteten Beiträge dem Bund oder dem anderen Land zu überweisen, sofern nicht Abs. 2 Anwendung findet. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der in § 9 Abs. 3 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(8) Auf Antrag eines ehemaligen Mitgliedes des Landtages, das keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, hat das Land Burgenland die gemäß § 9 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geleisteten Pensionsbeiträge, sofern nicht Abs. 7 Anwendung findet, diesem Mitglied zu überweisen. Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes eines Landtages gebührt auf Antrag und unter sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 dieser Überweisungsbetrag, wenn dieses Mitglied am Sterbetag Anspruch darauf gehabt hätte.

(Hinweis: 8a wurde mit LGBl. Nr. 13/1998 eingefügt)

(8a) Abs. 8 ist nicht anzuwenden, wenn das Mitglied des Landtages nur deshalb keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, weil es das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(9) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Burgenländischen Landtages, für die Beiträge gemäß Abs. 7 oder 8 überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Burgenländischen Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land Burgenland im Falle des Abs. 7 vom Bund oder dem anderen Land und im Falle des Abs. 8 vom ehemaligen Mitglied des Landtages rückerstattet werden.

(10) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen werden wie folgt geändert:

1.

Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck ‚§ 7a, durch den Ausdruck ‚§ 8, ersetzt.

2.

§ 18 Abs. 2 lautet:

‚(2) § 11 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle

1.

der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung,

2.

der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit und

3.

des Ausdrucks ‚15, der Ausdruck ‚10,

tritt.,

3.

§ 19 Abs. 2 lit. a) lautet:

‚a)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, soweit diese Zeit oder Teile davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel V des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der jeweils geltenden Fassung, zugerechnet werden oder vor Ablauf des 30. Juni 2004 bereits zugerechnet wurden, wobei auf § 28 Abs. 7 des Burgenländischen Bezügegesetzes Bedacht zu nehmen ist.,

4.

Im § 19 Abs. 4 wird der Ausdruck ‚Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1972, durch den Ausdruck ‚Bezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972, ersetzt.

5.

Im § 19 Abs. 5 wird der Ausdruck ‚Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 3, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung, durch den Ausdruck ‚§ 12 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt.

6.

§ 19 Abs. 6 lautet:

‚(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates zählen als voller Monat.,

7.

Der bisherige Wortlaut des § 20 erhält die Absatzbezeichnung ‚(1),; im neuen Abs. 1 entfällt der letzte Satz; es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

‚(2) § 8 Abs. 2 und 4 bis 7 LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges (Bezug nach § 19 Abs. 1) für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 % zu kürzen ist.

(3) Der Ruhebezug darf

1.

80 % des Bezuges nach § 19 Abs. 1 nicht übersteigen und

2.

48 % dieses Bezuges nicht unterschreiten.

8.

Im § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck ‚des 55. Lebensjahres, durch den Ausdruck ‚des 65. Lebensjahres, ersetzt.

9.

Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck ‚die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung, durch den Ausdruck ‚§ 16 Abs. 2 bis 4, § 24, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 26 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt.

10.

An die Stelle des § 23 treten folgende Bestimmungen:

§ 23

Bei der Bemessung der Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 22 sind die §§ 17 bis 19 und 107a Abs. 6 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Landtages an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

§ 23a

Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24 %

2.

für jede Vollwaise 36 %

des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 19 Abs. 1 entspricht.“

11.

§ 25 lautet:

§ 25

Die §§ 13, 15, 21, 22, 23 Abs. 1 und die §§ 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 15 LBPG 2002 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz‘ tritt der Ausdruck ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel‘.

2.

Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt

a)

im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

aa)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%,

bb)

für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;

b)

im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

aa)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%,

bb)

für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;

c)

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und

d)

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.‘

(11) Folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen und Partner von Mitgliedern des Landtages sinngemäß anzuwenden:

1.

§§ 22, 23, 24, 24a und 25 des Burgenländischen Bezügegesetzes,

2.

§ 16 Abs. 2 bis 4, §§ 17 bis 22 und 26 mit Ausnahme des Abs. 6 Z 3 lit. b und § 28 LBPG 2002,

jeweils mit den in den Abs. 1 bis 10 in der jeweils geltenden Fassung genannten Maßgaben.

(Hinweis: Z 11 wurde laut LGBl. Nr. 15/2004 entfernt und laut LGBl. Nr. 37/2011 angefügt)

D

Gesetz vom 27. Jänner 1994, LGBl. Nr. 22/1994, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird.

Artikel I

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel II

(Im Text des Gesetzes, mit dem das Bgld. Bezügegesetz
geändert wird, LGBl. Nr. 93/1992, bereits eingearbeitet)

Artikel III

(1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 des Burgenländischen Bezügegesetzes genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der jeweiligen Gehaltsstufe der Dienstklasse IX in der am 31. Dezember 1993 geltenden Höhe zu ermittlen.

(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Amtszulage gemäß § 5 Abs. 2 des Burgenländischen Bezügegesetzes, bei der Ermittlung der Vergütungen für den Reiseaufwand gemäß § 14 Abs. 1 des Burgenländischen Bezügegesetzes und bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die aufgrund des Burgenländischen Bezügegesetzes gebühren, sinngemäß anzuwenden.

Artikel IV

Es treten in Kraft:

1.

Artikel I Z 1, 2 und 4 mit 1. Jänner 1993,

2.

Artikel I Z 11 und 12 und der mit Artikel II dem Artikel 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 angefügte Abs. 10 Z 5 mit 1. Juli 1993,

3.

Artikel I Z 10 und 14 und der mit Artikel II dem Artikel 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 angefügte Abs. 10 Z 4 mit 1. Jänner 1995,

4.

Artikel III mit 1. Jänner 1994 und

5.

die übrigen Bestimmungen mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.

E

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 weiterhin anzuwendende §§ 9 sowie 18 bis 26 des Burgenländischen Bezügegesetzes in der gem. Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1994 und LGBl. Nr. 15/2004 geänderten Fassung:

§ 9*1

(1) Die Mitglieder des Landtages, der Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen monatlichen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2)*2 Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für Mitglieder des Landtages 13 v.H., für den Landeshauptmann-Stellvertreter und die Landesräte 16 v.H. des Bezuges bzw. des gemäß § 7 Abs. 2 oder § 8*3 verringerten Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3)*4 Werden als Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 19 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

a)

für Zeiten vom 1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1977 5 v.H.

b)

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5 v.H.

c)

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6 v.H.

d)

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v.H.

e)

*5 für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983 7 v.H.

f)

*6 für Zeiten vom 1. Feber 1983 an 13 v.H.

der während dieser Zeiten als Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates oder eines anderen Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

*1 Fassung gemäß Art. I Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1979

*2 Fassung gemäß Art. I Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1983 und Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1989

*3 Fassung gemäß Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1994

*4 Absatzbezeichnung geändert gemäß Art. I Z 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1981

*5 Fassung gemäß Art. III Z 1 lit. a des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1984

*6 Angefügt gemäß Art. III Z 1 lit. b des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1984

§ 18

(1) Einem Mitglied des Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2) mindestens 10 Jahre beträgt.

(Hinweis: 2 laut LGBl. Nr. 15/2004)

(2) § 11 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle

1.

der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung,

2.

der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit und

3.

des Ausdrucks „15“ der Ausdruck „10“

tritt.

§ 19

(1)*1 Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 festgelegten Bezuges sowie einer allfälligen Amtszulage für die vor dem Ausscheiden innegehabte letzte Funktion (§ 5 Abs. 1), sofern diese Funktion mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Eine Amtszulage ist auch dann bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie zwar nicht vor dem Ausscheiden, jedoch mindestens drei Jahre lang während der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, sofern sie mindestens drei Jahre lang gebührt hat.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

*1a der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, soweit diese Zeit oder Teile davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel V des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der jeweils geltenden Fassung, zugerechnet werden oder vor Ablauf des 30. Juni 2004 bereits zugerechnet wurden, wobei auf § 28 Abs. 7 des Burgenländsichen Bezügegesetzes Bedacht zu nehmen ist.

b)

*2 der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines anderen Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 9 Abs. 3 geleistet wird,

c)

der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,

d)

den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,

e)

den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.

Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Landtages im Jahre 1934 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Jahren im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder des Landtages gewählt bzw. von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.

(4)*3 Zeiten, die ein Mitglied des Landtages als Landeshauptmann und als sonstiges Mitglied der Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI des Bezügegesetzes*4, BGBl. Nr. 273/1972, bzw. des Artikels V begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.

(5) § 12 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung*4 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

(6)*5 Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates zählen als voller Monat.

*1 Fassung gem. Art. 1 Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1983

*1a Absatz 2 lit. a laut Art. II Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2004 iVm mit dessen Art. IV Abs. 1

*2 Fassung gem. Art. 1 Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1981

*3 Fassung gem. Art. 1 Z 13 des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1983

*4 Fassung gem. Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1994 und LGBl. Nr. 15/2004 (Art. II Z 1)

*5 Fassung gem. Art. II Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2004

§ 20

(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 % des Bezuges nach § 19 Abs. 1. und erhöht sich

1.

für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 3 % und

2.

für jedes weitere ruhebezugsfähige Monat um 0,25 %

dieses Bezuges.

(2) § 8 Abs. 2 und 4 bis 7 LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand des Ausscheidens aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges (Bezug nach § 19 Abs. 1) für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 % zu kürzen ist.

(3) Der Ruhebezug darf

1.

80 % des Bezuges nach § 19 Abs. 1 nicht übersteigen und

2.

48 % dieses Bezuges nicht unterschreiten.

§ 21

(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Landtages von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) Ein Ruhebezug gebührt frühestens nach so vielen Monaten, als die einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2 ohne anteilsmäßige Berücksichtigung von Sonderzahlungen durch den im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug teilbar ist.

(4) Der Ruhebezug wird für die Zeit, während der das ehemalige Mitglied des Landtages, Bundespräsident, Mitglied der Bundsregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Landesregierung, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages ist, stillgelegt.

§ 22

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen § 16 Abs. 2 bis 4, § 24, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 26 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

§ 23

(1) Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten § 17 Abs. 1 bis 5 des LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ausdrucks “Sterbetag des Beamten” der Ausdruck “Sterbetag des Mitgliedes des Landtages” tritt.

(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Landtages, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 19 Abs. 1.

§ 23a

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 19 Abs. 1 entspricht.

(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Landtages zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.

(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 im die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

§ 23b

Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24 %

2.

für jede Vollwaise 36 %

des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 19 Abs. 1 entspricht.

§ 24

Hat ein Mitglied des Landtages, das im Jahre 1934 dieser Körperschaft angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes) den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945.

§ 24a*

Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 31 und § 36 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der im § 31 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Landesrates zugrunde zu legen ist.

* Eingefügt gem. Art. III Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1984

§ 25*

Die §§ 13, 14, 15, 21, 22, 23 Abs. 1, 27, 28, 29, 34, 39 bis 47 und 49 bis 52 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

1.

An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel“.

2.

Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

a)

für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 20 Abs. 5 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8 % und

b)

für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8 %.

3.

Der für die Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

a)

für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 20 Abs. 5 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8 % und

b)

für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15 %.

* Fassung gem. Art. II Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2004, gem. dessen Art. IV Abs. 2 tritt diese Bestimmung am 1.2.2004 in Kraft

§ 26*

(1) Sind in der nach § 19 Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung von gleichartigen Leistungen nach Vorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes (das sind sämtliche pensionsrechtliche Ansprüche, die auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines anderen Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister erwachsen sind) zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, dass sie höher sind als die gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen anderer Rechtsträger.

(2) Ist eine dem Abs. 1 entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren unter den im Abs. 1 normierten Voraussetzungen die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß, um das sie höher sind als die seitens anderer Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen.

(3) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, jedoch die Leistungen des Landes Burgenland und eines anderen Rechtsträgers in gleicher Höhe gebühren, gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion die eines Mitgliedes des Burgenländischen Landtages war. Ist eine dieser Bestimmungen entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bunds- und landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen nach diesem Artikel keine Leistungen.

* Fassung gem. Art. I Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1979

F

Gesetz vom 13. November 2003, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz und das Gesetz Nr. 93/1992 geändert werden, LGBl. Nr. 15/2004

Artikel I

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel II

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel III

(1) An die Stelle des in Art. I Z 5 (§ 32 Abs. 1 des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der Fassung dieses Gesetzes) und in Art. II (Art. 2 Abs. 10 Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992, in der Fassung dieses Gesetzes) jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 01.07.1949 ................ 660.

02.07.1949 - 01.10.1949 ........................ 661.

02.10.1949 - 01.01.1950 ........................ 662.

02.01.1950 - 01.04.1950 ........................ 663.

02.04.1950 - 01.07.1950 ........................ 664.

02.07.1950 - 01.10.1950 ........................ 665.

02.10.1950 - 01.01.1951 ........................ 666.

02.01.1951 - 01.04.1951 ........................ 667.

02.04.1951 - 01.07.1951 ........................ 668.

02.07.1951 - 01.10.1951 ........................ 669.

02.10.1951 - 01.01.1952 ........................ 670.

02.01.1952 - 01.04.1952......................... 671.

02.04.1952 - 01.07.1952 ........................ 672.

02.07.1952 - 01.10.1952 ........................ 673.

02.10.1952 - 01.01.1953 ........................ 674.

02.01.1953 - 01.04.1953 ........................ 675.

02.04.1953 - 01.07.1953 ........................ 676.

02.07.1953 - 01.10.1953 ........................ 677.

02.10.1953 - 01.01.1954 ........................ 678.

02.01.1954 - 01.04.1954 ........................ 679.

02.04.1954 - 01.07.1954 ........................ 680.

02.07.1954 - 01.10.1954 ........................ 681.

02.10.1954 - 01.01.1955 ........................ 682.

02.01.1955 - 01.04.1955 ........................ 683.

02.04.1955 - 01.07.1955 ........................ 684.

02.07.1955 - 01.10.1955 ........................ 685.

02.10.1955 - 01.01.1956 ........................ 686.

02.01.1956 - 01.04.1956 ........................ 688.

02.04.1956 - 01.07.1956 ........................ 690.

02.07.1956 - 01.10.1956 ........................ 692.

02.10.1956 - 01.01.1957 ........................ 694.

02.01.1957 - 01.04.1957 ........................ 696.

02.04.1957 - 01.07.1957 ........................ 699.

02.07.1957 - 01.10.1957 ........................ 702.

02.10.1957 - 01.01.1958 ........................ 705.

02.01.1958 - 01.04.1958 ........................ 708.

02.04.1958 - 01.07.1958 ........................ 714.

02.07.1958 - 01.10.1958 ........................ 720.

02.10.1958 - 01.01.1959 ........................ 726.

02.01.1959 - 01.04.1959 ........................ 732.

02.04.1959 - 01.07.1959 ........................ 744.

02.07.1959 - 01.10.1959 ........................ 756.

02.10.1959 - 01.01.1960 ........................ 768.

(2) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 1 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 %, höchstens jedoch insgesamt um 10 %, zu kürzen.

Artikel IV

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(2) Art. I Z 8 und Art. 2 Abs. 10 Z 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der Fassung dieses Gesetzes treten mit dem der Verlautbarung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.

G

Gesetz vom 6. Dezember 2012, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz und das Gesetz LGBl. Nr. 93/1992 geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel II

Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird, LGBl. Nr. 93/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2011, wird wie folgt geändert:

In Art. 2 Abs. 10 Z 11 wird jeweils die Wortfolge „für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 20 Abs. 5 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „für die unter dem Betrag von 4 230 Euro“ und die Wortfolge „für die darüber liegenden Teile“ jeweils durch die Wortfolge „für die über dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile“ ersetzt.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

H

Gesetz vom 13. November 2014, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz und das Gesetz LGBl. Nr. 93/1992 geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel II

Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird, LGBl. Nr. 93/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2012, wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 10 Z 11 lautet:

„11. § 25 lautet:

§ 25

Die §§ 13, 15, 21, 22, 23 Abs. 1 und die §§ 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 15 LBPG 2002 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz‘ tritt der Ausdruck ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel‘.

2.

Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt

a)

im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

aa)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%,

bb)

für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;

b)

im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

aa)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%,

bb)

für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;

c)

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und

d)

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.‘“

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Art. 3 Bgld. BG (weggefallen)


Art. 3 Bgld. BG (weggefallen) seit 01.01.1980 weggefallen.

Burgenländisches Bezügegesetz (Bgld. BG) Fundstelle


LGBl. Nr. 21/1979 (XIII. Wp. RV 14 AB 31)

LGBl. Nr. 12/1981 (XIII. Wp. IA 125 AB 127)

LGBl. Nr. 4/1983 (XIV. Gp. IA 6 AB 9)

LGBl. Nr. 19/1984 (DFB)

LGBl. Nr. 22/1984 (XIV. Gp. IA 67 AB 70)

LGBl. Nr. 6/1986 (XIV. Gp. IA 143 AB 150)

LGBl. Nr. 52/1988

LGBl. Nr. 47/1989 (XV. Gp. IA 239 AB 285)

LGBl. Nr. 54/1990 (XV. Gp. RV 394 AB 414)

LGBl. Nr. 33/1991 (XV. Gp. RV 472 AB 505)

LGBl. Nr. 93/1992

LGBl. Nr. 22/1994 (XVI. Gp. RV 433 AB 445)

LGBl. Nr. 13/1998 (XVII. Gp. RV 278 AB 287)

LGBl. Nr. 15/2004 (XVIII. Gp. RV 610 AB 642)

LGBl. Nr. 47/2005 (XVIII. Gp. RV 1029 AB 1034)

LGBl. Nr. 37/2011 (XX. Gp. RV 156 AB 174)

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