(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 35 sind die §§ 17 bis 19 und 107a Abs. 6 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied der Landesregierung an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.
(1a) Bei der Bemessung des Waisenversorgungsbezuges nach § 35 ist § 25 Abs. 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied der Landesregierung an die Stelle der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen Beamten tritt.
(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 31 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 31 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 28 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
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