(1) Der Bezug der Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die für den Präsidenten 90 v.H., für den 2. Präsidenten 75 v.H. und für den 3. Präsidenten 60 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt; der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes nur dessen Bezug) sowie des Obmannes und Obmann-Stellvertreters des Kontrollausschusses erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die für die Obmänner der Klubs 66 v.H., für den Obmann des Kontrollausschusses 60 v.H. und für den Obmann-Stellvertreter des Kontrollausschusses 50 v.H. des ihnen gebührenden Bezuges (§ 3) beträgt.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Amtszulage für den Präsidenten 90 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, wenn er keine Einkünfte gemäß §§ 21 bis 25 und 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, bezieht. Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(3) Die Amtszulage gebührt den Präsidenten des Landtages sowie dem Obmann und dem Obmann-Stellvertreter des Kontrollausschusses von dem Tag an, an dem sie gewählt werden, den Obmännern der Klubs von dem Tag des Einlangens der schriftlichen Mitteilung ihrer Bestellung beim Präsidenten des Landtages an. Mit dem Entstehen des Anspruches auf Amtszulage ist eine bereits gebührende Amtszulage einzustellen.
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