Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 13, 15, 21, 22, 23 Abs. 1 und die §§ 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 15 LBPG 2002 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | An die Stelle des Ausdrucks ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz‘ tritt der Ausdruck ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel‘. | |||||||||
2. | Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt | |||||||||
a) | im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung | |||||||||
aa) | für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%, | |||||||||
bb) | für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%; | |||||||||
b) | im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung | |||||||||
aa) | für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%, | |||||||||
bb) | für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%; | |||||||||
c) | für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und | |||||||||
d) | für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%. |
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