(1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des siebenten Jahres der Funktionsdauer 50 % des Bezuges nach § 28 Abs. 2 und erhöht sich
1. | für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 5 % und | |||||||||
2. | für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,417 % dieses Bezuges. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. |
(2) § 8 Abs. 2 und 4 bis 7 LBPG 2001 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. | an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und | |||||||||
2. | die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges (Bezug nach § 28 Abs. 2) für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied der Landesregierung nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 % zu kürzen ist. |
(3) Der Ruhebezug darf
1. | 80 % des Bezuges nach § 28 Abs. 2 nicht übersteigen und | |||||||||
2. | 48 % dieses Bezuges nicht unterschreiten. |
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