Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Zeiten, während welcher eine im Artikel 58 L-VG genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.
In Kraft seit 01.01.1983 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33 Bgld. BG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 Bgld. BG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33 Bgld. BG