Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Der Bezug eines Mitgliedes des Landtages entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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