Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Für die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gilt - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 - auch der Monat als ganzer, in den das Ende der Amtswirksamkeit fällt.
In Kraft seit 21.04.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 Bgld. BG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Bgld. BG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 Bgld. BG