§ 38 Bgld. BG § 38

Bgld. BG - Burgenländisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft. In diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz vom 25. November 1960, LGBl. Nr. 3/1961, über die Bezüge der Mitglieder des Landtages in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1965 mit Ausnahme des § 10 und des § 11 Abs. 2, das Gesetz vom 13. Juli 1956, LGBl. Nr. 9, über die Bezüge bestimmter oberster Organe der Vollziehung des Landes in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1961, LGBl. Nr. 28/1965 und LGBl. Nr. 27/1970, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, und das Gesetz vom 23. Juli 1965, LGBl. Nr. 30, betreffend die Ruhebezüge der Mitglieder der Landesregierung, außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1, 3 Abs. 1, 7 und 8 des Gesetzes vom 13. Juli 1956, LGBl. Nr. 9, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/1970, finden hinsichtlich der im § 28 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Personen weiterhin Anwendung.

In Kraft seit 01.07.1972 bis 31.12.9999
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