(1) Die Mitglieder der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt 16 v.H. des Bezuges bzw. des gemäß § 7 Abs. 2 verringerten Bezuges und der Sonderzahlungen.
(2) Auf Antrag eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, hat das Land Burgenland die gemäß Abs. 1 geleisteten Pensionsbeiträge, soferne nicht § 11 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330, Anwendung findet, diesem Mitglied zu überweisen. Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung gebührt auf Antrag und unter sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 dieser Überweisungsbetrag, wenn dieses Mitglied am Sterbetag Anspruch darauf gehabt hätte.
(2a) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Mitglied der Landesregierung nur deshalb keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, weil es das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung, für die Beiträge gemäß Abs. 2 oder gemäß § 11 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land Burgenland vom ehemaligen Mitglied der Landesregierung rückerstattet werden.
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