(1) Der Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 4 bezeichneten Bezug erhalten, so weit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug auf Grund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar. Die Kosten einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993, trägt für die Zeit der Stillegung des Diensteinkommens der Dienstgeber.
(2) Beim Landeshauptmannstellvertreter und bei Landesräten, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 4 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 4 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer zu verstehen.
(3) Beziehen der Landeshauptmann-Stellvertreter oder die Landesräte einen Ruhebezug als ehemaliges im § 1 des Bezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981 angeführtes Organ, als Mitglied eines anderen Landtages oder einer anderen Landesregierung, so verringert sich der nach § 4 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sowie des § 4 gelten sinngemäß auch für die im Art. 58 des Landes-Verfassungsgesetzes vom 14. September 1981, LGBl. Nr. 42, über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG) genannten Personen.
(5) Auf einen Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, dessen Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, sind die Bestimmungen des Abs. 1 auch dann anzuwenden, wenn er Bundespräsident, Landeshauptmann, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied einer anderen Landesregierung ist.
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