Art. 2 Bgld. BG

Bgld. BG - Burgenländisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Gesetz vom 16. Juni 1988, LGBl. Nr. 52, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird.

Artikel I

Das Burgenländische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 6/1986, wird wie folgt geändert:

1.

(1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 des Burgenländischen Bezügegesetzes genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1988 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienstandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX im Jahre 1987 zu ermitteln.

(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Reisezulagen gemäß § 14 des Burgenländischen Bezügegesetzes und bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß Abschnitt II des Burgenländischen Bezügegesetzes gebühren, sinngemäß anzuwenden.

2.

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

B

Gesetz vom 14. Dezember 1990, LGBl. Nr. 33/1991, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird.

Artikel I

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel II

Im Falle des Zusammentreffens von zwei oder mehreren Ruhebezügen (Versorgungsbezügen) ist der Art. I Z 6 nur anzuwenden, wenn mindestens einer dieser Ruhebezüge (Versorgungsbezüge) nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anfällt.

C

Gesetz vom 22. Oktober 1992, LGBl. Nr. 93, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1994 und LGBl. Nr. 13/1998 (Art. II), LGBl. Nr. 15/2004 (Art. II), LGBl. Nr. 47/2005 (Art. II), LGBl. Nr. 37/2011 (Art. II), LGBl. Nr. 80/2012 (Art. II), LGBl. Nr. 55/2014 (Art. II)

Artikel 1

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 9 sowie 18 bis 26 des Burgenländischen Bezügegesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze weiterhin anzuwenden auf:

1.

Mitglieder des Landtages und deren Hinterbliebene, deren Ruhe- oder Versorgungsbezugsanspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist;

2.

Mitglieder des Landtages, deren Funktion vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geendet hat, sowie auf deren Hinterbliebene;

3.

die übrigen Mitglieder des Landtages und deren Hinterbliebene, wenn die Funktion als Mitglied des Landtages spätestens vor dem Ablauf der XVI. Gesetzgebungsperiode begonnen hat.

(2) Bei der Ermittlung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2) sind Zeiten nur bis zu jenem Tag zu berücksichtigen, der zehn Jahre nach Beginn der XVII. Gesetzgebungsperiode liegt. Nur für diese Zeiten ist ein Pensionsbeitrag gemäß § 9 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu entrichten.

(3) Der Bezug gemäß § 3 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist unbeschadet des Abs. 4 weiterhin Grundlage für die Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges.

(4) Der Bezug gemäß § 3 in der Fassung dieses Gesetzes ist Grundlage für die Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges, wenn

1.

in der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2) ein nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegender Zeitraum von mindestens 3 Jahren enthalten ist oder

2.

die Funktion als Mitglied des Landtages mit Ablauf der XVI. Gesetzgebungsperiode endet oder

3.

das Mitglied des Landtages nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge Funktionsfähigkeit oder Ablebens aus der Funktion ausscheidet.

(5) Eine Amtszulage gemäß § 5 ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges nur dann zu berücksichtigen, wenn sie während der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit mindestens drei Jahre lang gebührt hat. Haben während der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit verschieden hohe Amtszulagen zusammen mindestens drei Jahre lang gebührt, so ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges jene Amtszulage zu berücksichtigen, die am längsten bezogen wurde. Bei gleicher Bezugsdauer verschieden hoher Amtszulagen ist die höchste Amtszulage zugrunde zu legen.

(6) Sind bei der Ermittlung des Ruhebezuges Amtszulagen zu berücksichtigen, sind diese Amtszulagen weiterhin nach dem Bezug gemäß § 3 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu bemessen, wenn dieser Bezug gemäß Abs. 3 die Grundlage für die Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges bildet.

(7) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat oder in einen anderen Landtag gewählt oder in den Bundesrat entsendet, so hat das Land Burgenland auf Antrag des Mitgliedes die nach § 9 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geleisteten Beiträge dem Bund oder dem anderen Land zu überweisen, sofern nicht Abs. 2 Anwendung findet. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der in § 9 Abs. 3 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(8) Auf Antrag eines ehemaligen Mitgliedes des Landtages, das keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, hat das Land Burgenland die gemäß § 9 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geleisteten Pensionsbeiträge, sofern nicht Abs. 7 Anwendung findet, diesem Mitglied zu überweisen. Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes eines Landtages gebührt auf Antrag und unter sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 dieser Überweisungsbetrag, wenn dieses Mitglied am Sterbetag Anspruch darauf gehabt hätte.

(Hinweis: 8a wurde mit LGBl. Nr. 13/1998 eingefügt)

(8a) Abs. 8 ist nicht anzuwenden, wenn das Mitglied des Landtages nur deshalb keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, weil es das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(9) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Burgenländischen Landtages, für die Beiträge gemäß Abs. 7 oder 8 überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Burgenländischen Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land Burgenland im Falle des Abs. 7 vom Bund oder dem anderen Land und im Falle des Abs. 8 vom ehemaligen Mitglied des Landtages rückerstattet werden.

(10) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen werden wie folgt geändert:

1.

Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck ‚§ 7a, durch den Ausdruck ‚§ 8, ersetzt.

2.

§ 18 Abs. 2 lautet:

‚(2) § 11 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle

1.

der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung,

2.

der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit und

3.

des Ausdrucks ‚15, der Ausdruck ‚10,

tritt.,

3.

§ 19 Abs. 2 lit. a) lautet:

‚a)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, soweit diese Zeit oder Teile davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel V des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der jeweils geltenden Fassung, zugerechnet werden oder vor Ablauf des 30. Juni 2004 bereits zugerechnet wurden, wobei auf § 28 Abs. 7 des Burgenländischen Bezügegesetzes Bedacht zu nehmen ist.,

4.

Im § 19 Abs. 4 wird der Ausdruck ‚Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1972, durch den Ausdruck ‚Bezügegesetzes BGBl. Nr. 273/1972, ersetzt.

5.

Im § 19 Abs. 5 wird der Ausdruck ‚Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 3, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung, durch den Ausdruck ‚§ 12 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt.

6.

§ 19 Abs. 6 lautet:

‚(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates zählen als voller Monat.,

7.

Der bisherige Wortlaut des § 20 erhält die Absatzbezeichnung ‚(1),; im neuen Abs. 1 entfällt der letzte Satz; es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

‚(2) § 8 Abs. 2 und 4 bis 7 LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges (Bezug nach § 19 Abs. 1) für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 % zu kürzen ist.

(3) Der Ruhebezug darf

1.

80 % des Bezuges nach § 19 Abs. 1 nicht übersteigen und

2.

48 % dieses Bezuges nicht unterschreiten.

8.

Im § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck ‚des 55. Lebensjahres, durch den Ausdruck ‚des 65. Lebensjahres, ersetzt.

9.

Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck ‚die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung, durch den Ausdruck ‚§ 16 Abs. 2 bis 4, § 24, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 26 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt.

10.

An die Stelle des § 23 treten folgende Bestimmungen:

§ 23

Bei der Bemessung der Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 22 sind die §§ 17 bis 19 und 107a Abs. 6 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Landtages an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

§ 23a

Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24 %

2.

für jede Vollwaise 36 %

des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 19 Abs. 1 entspricht.“

11.

§ 25 lautet:

§ 25

Die §§ 13, 15, 21, 22, 23 Abs. 1 und die §§ 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 15 LBPG 2002 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz‘ tritt der Ausdruck ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel‘.

2.

Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt

a)

im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

aa)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%,

bb)

für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;

b)

im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

aa)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%,

bb)

für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;

c)

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und

d)

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.‘

(11) Folgende Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz eingetragene Partnerinnen und Partner von Mitgliedern des Landtages sinngemäß anzuwenden:

1.

§§ 22, 23, 24, 24a und 25 des Burgenländischen Bezügegesetzes,

2.

§ 16 Abs. 2 bis 4, §§ 17 bis 22 und 26 mit Ausnahme des Abs. 6 Z 3 lit. b und § 28 LBPG 2002,

jeweils mit den in den Abs. 1 bis 10 in der jeweils geltenden Fassung genannten Maßgaben.

(Hinweis: Z 11 wurde laut LGBl. Nr. 15/2004 entfernt und laut LGBl. Nr. 37/2011 angefügt)

D

Gesetz vom 27. Jänner 1994, LGBl. Nr. 22/1994, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird.

Artikel I

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel II

(Im Text des Gesetzes, mit dem das Bgld. Bezügegesetz
geändert wird, LGBl. Nr. 93/1992, bereits eingearbeitet)

Artikel III

(1) Die Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 des Burgenländischen Bezügegesetzes genannten obersten Organen gebühren, sind für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der jeweiligen Gehaltsstufe der Dienstklasse IX in der am 31. Dezember 1993 geltenden Höhe zu ermittlen.

(2) Abs. 1 ist bei der Ermittlung der Amtszulage gemäß § 5 Abs. 2 des Burgenländischen Bezügegesetzes, bei der Ermittlung der Vergütungen für den Reiseaufwand gemäß § 14 Abs. 1 des Burgenländischen Bezügegesetzes und bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die aufgrund des Burgenländischen Bezügegesetzes gebühren, sinngemäß anzuwenden.

Artikel IV

Es treten in Kraft:

1.

Artikel I Z 1, 2 und 4 mit 1. Jänner 1993,

2.

Artikel I Z 11 und 12 und der mit Artikel II dem Artikel 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 angefügte Abs. 10 Z 5 mit 1. Juli 1993,

3.

Artikel I Z 10 und 14 und der mit Artikel II dem Artikel 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 angefügte Abs. 10 Z 4 mit 1. Jänner 1995,

4.

Artikel III mit 1. Jänner 1994 und

5.

die übrigen Bestimmungen mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.

E

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 weiterhin anzuwendende §§ 9 sowie 18 bis 26 des Burgenländischen Bezügegesetzes in der gem. Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1994 und LGBl. Nr. 15/2004 geänderten Fassung:

§ 9*1

(1) Die Mitglieder des Landtages, der Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen monatlichen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2)*2 Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für Mitglieder des Landtages 13 v.H., für den Landeshauptmann-Stellvertreter und die Landesräte 16 v.H. des Bezuges bzw. des gemäß § 7 Abs. 2 oder § 8*3 verringerten Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3)*4 Werden als Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 19 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

a)

für Zeiten vom 1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 1977 5 v.H.

b)

für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5 v.H.

c)

für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6 v.H.

d)

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v.H.

e)

*5 für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983 7 v.H.

f)

*6 für Zeiten vom 1. Feber 1983 an 13 v.H.

der während dieser Zeiten als Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates oder eines anderen Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

*1 Fassung gemäß Art. I Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1979

*2 Fassung gemäß Art. I Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1983 und Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1989

*3 Fassung gemäß Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1994

*4 Absatzbezeichnung geändert gemäß Art. I Z 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1981

*5 Fassung gemäß Art. III Z 1 lit. a des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1984

*6 Angefügt gemäß Art. III Z 1 lit. b des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1984

§ 18

(1) Einem Mitglied des Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2) mindestens 10 Jahre beträgt.

(Hinweis: 2 laut LGBl. Nr. 15/2004)

(2) § 11 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle

1.

der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung,

2.

der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit und

3.

des Ausdrucks „15“ der Ausdruck „10“

tritt.

§ 19

(1)*1 Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 festgelegten Bezuges sowie einer allfälligen Amtszulage für die vor dem Ausscheiden innegehabte letzte Funktion (§ 5 Abs. 1), sofern diese Funktion mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Eine Amtszulage ist auch dann bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie zwar nicht vor dem Ausscheiden, jedoch mindestens drei Jahre lang während der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, sofern sie mindestens drei Jahre lang gebührt hat.

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

*1a der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, soweit diese Zeit oder Teile davon nicht auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach Artikel V des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der jeweils geltenden Fassung, zugerechnet werden oder vor Ablauf des 30. Juni 2004 bereits zugerechnet wurden, wobei auf § 28 Abs. 7 des Burgenländsichen Bezügegesetzes Bedacht zu nehmen ist.

b)

*2 der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines anderen Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 9 Abs. 3 geleistet wird,

c)

der nach Abs. 3 angerechneten Zeit,

d)

den nach Abs. 4 angerechneten Zeiten,

e)

den nach Abs. 5 zugerechneten Zeiträumen.

Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Landtages im Jahre 1934 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Jahren im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder des Landtages gewählt bzw. von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.

(4)*3 Zeiten, die ein Mitglied des Landtages als Landeshauptmann und als sonstiges Mitglied der Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels VI des Bezügegesetzes*4, BGBl. Nr. 273/1972, bzw. des Artikels V begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.

(5) § 12 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung*4 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.

(6)*5 Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates zählen als voller Monat.

*1 Fassung gem. Art. 1 Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1983

*1a Absatz 2 lit. a laut Art. II Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2004 iVm mit dessen Art. IV Abs. 1

*2 Fassung gem. Art. 1 Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1981

*3 Fassung gem. Art. 1 Z 13 des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1983

*4 Fassung gem. Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1994 und LGBl. Nr. 15/2004 (Art. II Z 1)

*5 Fassung gem. Art. II Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2004

§ 20

(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 % des Bezuges nach § 19 Abs. 1. und erhöht sich

1.

für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 3 % und

2.

für jedes weitere ruhebezugsfähige Monat um 0,25 %

dieses Bezuges.

(2) § 8 Abs. 2 und 4 bis 7 LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand des Ausscheidens aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges (Bezug nach § 19 Abs. 1) für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 % zu kürzen ist.

(3) Der Ruhebezug darf

1.

80 % des Bezuges nach § 19 Abs. 1 nicht übersteigen und

2.

48 % dieses Bezuges nicht unterschreiten.

§ 21

(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Landtages von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) Ein Ruhebezug gebührt frühestens nach so vielen Monaten, als die einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2 ohne anteilsmäßige Berücksichtigung von Sonderzahlungen durch den im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug teilbar ist.

(4) Der Ruhebezug wird für die Zeit, während der das ehemalige Mitglied des Landtages, Bundespräsident, Mitglied der Bundsregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Landesregierung, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages ist, stillgelegt.

§ 22

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen § 16 Abs. 2 bis 4, § 24, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 26 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

§ 23

(1) Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten § 17 Abs. 1 bis 5 des LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ausdrucks “Sterbetag des Beamten” der Ausdruck “Sterbetag des Mitgliedes des Landtages” tritt.

(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Landtages, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 19 Abs. 1.

§ 23a

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 19 Abs. 1 entspricht.

(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Landtages zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.

(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 im die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.

(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.

§ 23b

Der Waisenversorgungsbezug beträgt

1.

für jede Halbwaise 24 %

2.

für jede Vollwaise 36 %

des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Landtages und dem Bezug nach § 19 Abs. 1 entspricht.

§ 24

Hat ein Mitglied des Landtages, das im Jahre 1934 dieser Körperschaft angehört hat, infolge politischer oder rassischer Verfolgung (§ 1 des Opferfürsorgegesetzes) den Tod gefunden, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsbezüge unter voller Anrechnung der Zeit vom Ausscheiden aus der Körperschaft im Jahre 1934 bis zum 26. April 1945.

§ 24a*

Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 31 und § 36 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der im § 31 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Landesrates zugrunde zu legen ist.

* Eingefügt gem. Art. III Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 22/1984

§ 25*

Die §§ 13, 14, 15, 21, 22, 23 Abs. 1, 27, 28, 29, 34, 39 bis 47 und 49 bis 52 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

1.

An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz“ tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel“.

2.

Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

a)

für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 20 Abs. 5 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8 % und

b)

für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8 %.

3.

Der für die Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

a)

für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 20 Abs. 5 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8 % und

b)

für die darüber liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15 %.

* Fassung gem. Art. II Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2004, gem. dessen Art. IV Abs. 2 tritt diese Bestimmung am 1.2.2004 in Kraft

§ 26*

(1) Sind in der nach § 19 Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung von gleichartigen Leistungen nach Vorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes (das sind sämtliche pensionsrechtliche Ansprüche, die auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines anderen Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister erwachsen sind) zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, dass sie höher sind als die gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen anderer Rechtsträger.

(2) Ist eine dem Abs. 1 entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren unter den im Abs. 1 normierten Voraussetzungen die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß, um das sie höher sind als die seitens anderer Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen.

(3) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, jedoch die Leistungen des Landes Burgenland und eines anderen Rechtsträgers in gleicher Höhe gebühren, gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion die eines Mitgliedes des Burgenländischen Landtages war. Ist eine dieser Bestimmungen entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bunds- und landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen nach diesem Artikel keine Leistungen.

* Fassung gem. Art. I Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1979

F

Gesetz vom 13. November 2003, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz und das Gesetz Nr. 93/1992 geändert werden, LGBl. Nr. 15/2004

Artikel I

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel II

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel III

(1) An die Stelle des in Art. I Z 5 (§ 32 Abs. 1 des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der Fassung dieses Gesetzes) und in Art. II (Art. 2 Abs. 10 Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992, in der Fassung dieses Gesetzes) jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 01.07.1949 ................ 660.

02.07.1949 - 01.10.1949 ........................ 661.

02.10.1949 - 01.01.1950 ........................ 662.

02.01.1950 - 01.04.1950 ........................ 663.

02.04.1950 - 01.07.1950 ........................ 664.

02.07.1950 - 01.10.1950 ........................ 665.

02.10.1950 - 01.01.1951 ........................ 666.

02.01.1951 - 01.04.1951 ........................ 667.

02.04.1951 - 01.07.1951 ........................ 668.

02.07.1951 - 01.10.1951 ........................ 669.

02.10.1951 - 01.01.1952 ........................ 670.

02.01.1952 - 01.04.1952......................... 671.

02.04.1952 - 01.07.1952 ........................ 672.

02.07.1952 - 01.10.1952 ........................ 673.

02.10.1952 - 01.01.1953 ........................ 674.

02.01.1953 - 01.04.1953 ........................ 675.

02.04.1953 - 01.07.1953 ........................ 676.

02.07.1953 - 01.10.1953 ........................ 677.

02.10.1953 - 01.01.1954 ........................ 678.

02.01.1954 - 01.04.1954 ........................ 679.

02.04.1954 - 01.07.1954 ........................ 680.

02.07.1954 - 01.10.1954 ........................ 681.

02.10.1954 - 01.01.1955 ........................ 682.

02.01.1955 - 01.04.1955 ........................ 683.

02.04.1955 - 01.07.1955 ........................ 684.

02.07.1955 - 01.10.1955 ........................ 685.

02.10.1955 - 01.01.1956 ........................ 686.

02.01.1956 - 01.04.1956 ........................ 688.

02.04.1956 - 01.07.1956 ........................ 690.

02.07.1956 - 01.10.1956 ........................ 692.

02.10.1956 - 01.01.1957 ........................ 694.

02.01.1957 - 01.04.1957 ........................ 696.

02.04.1957 - 01.07.1957 ........................ 699.

02.07.1957 - 01.10.1957 ........................ 702.

02.10.1957 - 01.01.1958 ........................ 705.

02.01.1958 - 01.04.1958 ........................ 708.

02.04.1958 - 01.07.1958 ........................ 714.

02.07.1958 - 01.10.1958 ........................ 720.

02.10.1958 - 01.01.1959 ........................ 726.

02.01.1959 - 01.04.1959 ........................ 732.

02.04.1959 - 01.07.1959 ........................ 744.

02.07.1959 - 01.10.1959 ........................ 756.

02.10.1959 - 01.01.1960 ........................ 768.

(2) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 1 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 %, höchstens jedoch insgesamt um 10 %, zu kürzen.

Artikel IV

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(2) Art. I Z 8 und Art. 2 Abs. 10 Z 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der Fassung dieses Gesetzes treten mit dem der Verlautbarung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.

G

Gesetz vom 6. Dezember 2012, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz und das Gesetz LGBl. Nr. 93/1992 geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel II

Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird, LGBl. Nr. 93/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2011, wird wie folgt geändert:

In Art. 2 Abs. 10 Z 11 wird jeweils die Wortfolge „für die unter der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 20 Abs. 5 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „für die unter dem Betrag von 4 230 Euro“ und die Wortfolge „für die darüber liegenden Teile“ jeweils durch die Wortfolge „für die über dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile“ ersetzt.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

H

Gesetz vom 13. November 2014, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz und das Gesetz LGBl. Nr. 93/1992 geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

(Im Text des Gesetzes bereits eingearbeitet)

Artikel II

Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Bezügegesetz geändert wird, LGBl. Nr. 93/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2012, wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 10 Z 11 lautet:

„11. § 25 lautet:

§ 25

Die §§ 13, 15, 21, 22, 23 Abs. 1 und die §§ 27, 28, 34 und 39 bis 47 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 15 LBPG 2002 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

An die Stelle des Ausdrucks ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz‘ tritt der Ausdruck ‚monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Artikel‘.

2.

Der für monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Z 1 zu leistende Beitrag beträgt

a)

im Fall des § 15 Abs. 2 Z 1 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

aa)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 7,8%,

bb)

für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 14,8%;

b)

im Fall des § 15 Abs. 2 Z 2 LBPG 2002 in der jeweils geltenden Fassung

aa)

für die unter dem Betrag von 4 230 Euro liegenden Teile der wiederkehrenden Leistung sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 8%,

bb)

für jene Teile der wiederkehrenden Leistung ab dem Betrag von 4 230 Euro bis zu jenem Betrag, der dem Zweifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 15%;

c)

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Zweifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen bis zu jenem Betrag, der dem Dreifachen der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 entspricht, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 20% und

d)

für die Teile der wiederkehrenden Leistung, die das Dreifache der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 LBPG 2002 übersteigen, sowie für die diesen Teilen entsprechenden Teile der Sonderzahlungen 25%.‘“

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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