Den in den §§ 18 Abs. 1 und 28 Abs. 1 genannten Personen und deren Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Anspruch auf laufende Zuwendungen oder Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den bisherigen Bestimmungen gehabt haben, gebühren Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes II dieses Gesetzes. Für diese Personen gelten folgende besonderen Bestimmungen:
Die Ruhebezüge gebühren auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Der für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebende Hundertsatz ist unter Zugrundelegung der der bisherigen Ermittlung zugrunde gelegten Funktionsdauer (Dauer der Amtswirksamkeit) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 bzw. des § 28 Abs. 3 bis 5 nach § 20 bzw. § 30 neu zu berechnen. Auf Ruhebezüge der im § 28 Abs. 1 genannten Personen und auf Versorgungsbezüge deren Hinterbliebener finden die Bestimmungen des § 31 lit. e, f und h keine Anwendung.
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