§ 47 Bgld. BG Rechtsfolgen einer Option

Bgld. BG - Burgenländisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 45 Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 45 Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 45 Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 anzuwenden.

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1

1.

zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 18 und 19 oder

2.

sieben Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 28 und 29 erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

Zeiten, für die Pensionsbeiträge überwiesen worden sind, zählen weder für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug, noch für die Bemessung des Ruhebezuges. Die Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines anderen Landtages zählt nur dann zur ruhebezugsfähigen Gesamtzeit, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 bis spätestens 30.6.1998 geleistet wird.

(3) An die Stelle des im § 20 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0,41666 ergibt.

(4) An die Stelle des im § 30 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 0,59523 ergibt.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.

(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz

1.

für Mitglieder des Burgenländischen Landtages mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen,

2.

für Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 84 zu teilen.

(8) Personen nach § 46, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 46 abgeben und denen vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 ein Pensionsbeitrag gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes oder gemäß Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes LGBl. Nr.  93/1992 in der jeweils geltenden Fassung überwiesen worden ist, haben innerhalb der offenen Frist des § 46 schriftlich und unwiderruflich zu erklären, ob sie nach Beendigung der neuerlichen Funktionsausübung die überwiesenen Beiträge dem Land Burgenland gemäß § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes oder gemäß Art. 2 Abs. 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 in der jeweils geltenden Fassung rückerstatten werden. Im Falle der rechtzeitigen Erklärung, die Pensionsbeiträge rückzuerstatten, gelten die Zeiten der früheren Funktionsausübung, für die Pensionsbeiträge überwiesen worden sind, als Zeiten gemäß Abs. 2 Z 1 oder Z 2. Die durch die fristgerechte Abgabe der Erklärung begründete Verpflichtung zur Rückerstattung überwiesener Pensionsbeiträge ist mit Bescheid festzustellen. Wird die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, ist eine Rückerstattung der überwiesenen Pensionsbeiträge nicht mehr möglich.

(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 14 des Burgenländischen Landesbezügegesetzes (Pensionskassenregelung) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Beitrages

1.

im Fall des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 übersteigt,

2.

im Fall des Abs. 4 durch 84 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 84 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 übersteigt.

Der Beitrag des Landes gemäß § 4 Abs. 1 des Burgenländischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 15/1998, verringert sich entsprechend.

(10) Wird Abs. 9 auf § 14 Abs. 2 des Burgenländischen Landesbezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 4 des Burgenländischen Landesbezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 14 Abs. 2 Z 1 des Burgenländischen Landesbezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 10 Z 1 ergibt.

(11) In den Fällen der §§ 45 bis 47 sind auf die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit und der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer § 19 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/1992 und § 28 Abs. 6 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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