§ 50 Bgld. BG Landeshauptmann

Bgld. BG - Burgenländisches Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Für Personen, die die Funktion des Landeshauptmannes am 1. Juli 1998 ausüben oder vor dem 1. Juli 1998 ausgeübt haben und am 1. Juli 1998 keinen Anspruch auf Ruhebezug aus dieser Funktion haben (§ 49k des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1967), gelten anstelle der §§ 45 bis 49 die §§ 49e bis 49j des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

1.

an die Stelle der Datumsangabe “31. Juli 1997” die Datumsangabe “30. Juni 1998”, an die Stelle der Datumsangabe “1. August 1997” die Datumsangabe “1. Juli 1998” und an die Stelle der Datumsangabe “31. Dezember 1997” die Datumsangabe “30. November 1998” treten,

2.

in § 49f Abs. 2 auch die Betrauung mit einer Funktion nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes nach dem Stichtag erfaßt ist und

3.

die Verweisungen auf Bestimmungen des Bundesbezügegesetzes durch Verweisungen auf vergleichbare Bestimmungen des Burgenländischen Landesbezügegesetzes ersetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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