Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Den Mitgliedern der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz in der Höhe von 40 v.H. ihres Bezuges. Der Auslagenersatz gebührt zwölfmal jährlich.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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