Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Der Bezug des Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v.H., der eines Landesrates 162 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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